Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales stellte nunmehr klar, dass im Rahmen
des Leistungsbezuges nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) -sog.
Hartz IV - Geld für die Anschaffung eines digitalen Endgeräts für Schüler
gewährt werden kann. Damit steht nun fest, dass die Kosten für Computer mit
Zubehör für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanzunterricht Mehrbedarf
gemäß § 21 Abs. 6 SGB II darstellen.
Soweit
betroffene Schüler über kein digitales Endgerät (Tablet oder Laptop) verfügen,
welches den technischen Anforderungen der Schule entspricht, können sie Geld
für die Anschaffung erhalten. Dies ist aber an folgende Voraussetzungen
geknüpft: Es kann ihnen sowohl von ihrer Schule als auch von Dritten kein
digitales Endgerät zur Verfügung gestellt werden. Die Schule bestätigt die
Notwendigkeit eines digitalen Endgerätes zur häuslichen Teilnahme am
Distanzunterricht und die nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit. Die
Höhe des Mehrbedarfs ist im Jobcenter anzuzeigen. Die Gewährung erfolgt nach
Prüfung des Einzelfalls und kann bis zu 350 Euro je Schülerin oder Schüler
betragen.
Weitere
Informationen stellt das Jobcenter unter www.jobcenter-blk.de zur Verfügung. Auf
der Homepage können zur Vereinfachung des Verfahrens auch die entsprechenden
Vordrucke unter Service/Download/Bereich Leistung/sonstige Vordrucke/Anträge
heruntergeladen werden. Die
Anträge und Unterlagen können elektronisch unter der E-Mail-Adresse info@jc-blk.de oder durch Einwurf in die Hausbriefkästen der
jeweiligen Liegenschaften eingereicht werden.