Voraussetzungen der Hilfegewährung
- Eine rechtzeitige Antragstellung, wenn möglich vor der Heimaufnahme ist erforderlich, da die Sozialhilfe erst ab dem Bekanntwerden gewährt werden kann. Eine telefonische Bekanntgabe des Sachverhaltes ist zur Wahrung eines Anspruches möglich.
- Die Einkünfte der pflegebedürftigen Person und ggf. auch die des Ehepartners sowie die Leistung der Pflegekasse reichen zur vollständigen Deckung der Heimkosten nicht aus.
- Das Vermögen der pflegebedürftigen Person übersteigt nicht die Freigrenze in Höhe von 5.000 €. Für Ehepaare liegt der Vermögensfreibetrag seit 01.04.2017 bei 10.000 €.
Leistungen der Hilfe zur Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim erhält, wer pflegebedürftig ist, keine oder keine ausreichenden Leistungen aus der Pflegekasse erhält und kein ausreichendes Einkommen und Vermögen zur eigenständigen Bedarfsdeckung hat.
Dabei sind die Leistungen der Pflegekasse immer zuerst einzusetzen.
Es wird unterschieden zwischen:
- Hilfe zur Pflege zu Hause
- Hilfe zur Pflege in teilstationären Einrichtungen
- Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen
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stationäre Leistungen in einem Pflegeheim:
Pflegebedürftige, bei denen Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt worden ist, haben, soweit die Voraussetzungen vorliegen und der Bedarf nicht durch das Einkommen und/oder Vermögen selbst gedeckt werden kann, Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (Pflegeheim).
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Formulare/Merkblätter/Hinweise
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) (barrierefrei)
0.7 MBantrag auf gewaehrung von leistungen nach dem sgb xii pdf 01.01.2020 (3a)
Hinweisblatt Datenschutz DSGVO AG SGB IX und SGB XII ab 01.01.2020 (bedingt barrierefrei)
0.3 MBhinweisblatt datenschutz dsgvo ag sgb ix und sgb xii ab 01.01.2020 (3b)