Informationen zum Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz trat bereits am 01.03.2020 in Kraft. Es regelt, dass alle in § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten und nach dem 31.12.1970 geborenen Personen einen ausreichenden Impfschutz oder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Ein ausreichender Impfschutz liegt vor, wenn

  • ab Vollendung des 1. Lebensjahres eine Impfung und ab Vollendung des 2. Lebensjahres zwei Impfungen erfolgten, oder
  • ab der Vollendung des 1. Lebensjahres eine Immunität gegen Masern

besteht. Von der Verpflichtung eines solchen Impfschutzes sind Personen ausgeschlossen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Maser geimpft werden können.

Bei den in § 20 Abs. 8 genannten Personen handelt es sich um solche, die in den folgenden medizinischen Einrichtungen tätig sind oder tätig werden sollen:

1.       Krankenhäuser,

2.       Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3.       Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4.       Dialyseeinrichtungen,

5.       Tageskliniken,

6.       Entbindungseinrichtungen,

7.       Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8.       Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,

9.       Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10.   Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

11.   Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Zudem sind Personen betroffen, die in einer der nachfolgend genannten Gemeinschaftseinrichtung, in der überwiegend minderjährige Personen betreut werden, aufgenommen oder dort tätig sind oder werden sollen:

1.       Kindertageseinrichtungen und -horte,

2.       die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnis-pflichtige Kindertagespflege,

3.       Schulen und sonstige Ausbildungs-einrichtungen,

4.       Kinder- und Jugendheime, wenn die Personen bereits 4 Wochen betreut werden

Hinzukommen Personen, die bereits 4 Wochen  in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind, sowie dort tätige Personen.

Der genannte Personenkreis muss der Einrichtungsleitung einen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz bzw. Immunität oder die Kontraindikation vorlegen.

Für alle, die am 01.03.2020 bereits in den genannten Einrichtungen tätig, untergebracht oder betreut waren und es noch sind   galt eine Übergangsfrist bis zum Ablauf des 31.07.2022.   Für diejenigen, die ab dem 01.03.2020 tätig, untergebracht oder betreut werden sollen galt keine Übergangsfrist. Hier gilt von vornherein ab Vollendung des 1. Lebensjahres ein anfängliches Aufnahmeverbot. Für Neutätige gilt ein Beschäftigungsverbot. Kein anfängliches Aufnahmeverbot gilt in den Kinder- und Jugendheimen sowie in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

Die Einrichtungsleitungen müssen es dem Gesundheitsamt melden, wenn der Nachweis über den Impfschutz oder die Immunität nicht vorgelegt wird oder Zweifel daran bestehen und personenbezogene Angaben machen. Zuständig ist das Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt in welchem sich die Einrichtung befindet bzw. die Tätigkeit ausgeübt wird. Wird auch dem Gesundheitsamt kein geeigneter Nachweis vorgelegt, können Betretungs- oder Tätigkeitsverbote erlassen oder Buß- und Zwangsgelder ausgesprochen werden. Für Schul- und Unterbringungspflichtige kann kein Betretungsverbot erlassen werden.

Für die Meldung durch die Einrichtungsleitungen wurde ein Portal eingerichtet. Es ist nach der erlassenen Allgemeinverfügung des Landkreises Burgenlandkreis verpflichtend zu nutzen. Der Landkreis Burgenlandkreis setzt damit einen Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt vom 13.12.2022 um, der für die Gesundheitsämter in Sachsen-Anhalt gilt. Durch die Nutzung der Plattform wird der Verwaltungsaufwand bei den Gesundheitsämtern und bei den Einrichtungsleitungen gemindert. Außerdem können über die Plattform auch laufend Änderungen, Mitteilungen oder Dokumente von den Einrichtungsleitungen medienbruchfrei gesendet werden. Es wird damit im Land Sachsen-Anhalt ein einheitliches Vorgehen gewährleistet.

Das Masernschutzgesetz soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und den anderen genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Bereits seit dem Jahr 1984 verfolgen die Mitgliedstaaten der europäischen Region der Weltgesundheitsorganisation (WHO) das Ziel der schrittweisen Eliminierung und schließlich weltweiten Ausrottung der Masern. Um die Zirkulation von Masern zu verhindern, ist bei mindestens 95 Prozent der Bevölkerung Immunität erforderlich. Dann sind auch die vulnerablen Personen ausreichend geschützt, die selbst nicht geimpft werden können. Deutschland hat diese Impfquote bislang nicht erreicht. Das Masernschutzgesetz ist vereinbar mit dem Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit in Beschlüssen vom 21.07.2022 (AZ: 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20) festgestellt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält eine Impfpflicht auch für mit Art. 8 der europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar (EGMR, Urteil vom 8.4.2021, 4761/13). Der EGMR hatte in diesem Zusammenhang über eine in Tschechien bestehende Regelung zur mittelbaren Impfpflicht gegen Kinderlähmung, Hepatitis B und Tetanus und das auferlegte Bußgeld zu entscheiden. Insbesondere sah der EGMR keinen Verstoß gegen geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Hier gehe das überragende Gesundheitsinteresse der Bevölkerung vor.