Allgemeine Wahlbekanntmachung zur Kreistagswahl am 26.05.2019

Amtliche Bekanntmachung
-Der Kreiswahlleiter-
Kommunalwahlen am 26.05.2019

Gemäß §§ 6 und 15 Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2004 (GVBl. LSA S. 92), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.06.2018 (GVBl. LSA S. 166, 175), gebe ich hiermit bekannt:

I. Bekanntmachung der Wahl

Laut Beschluss der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 03.07.2018 (Ministerialblatt Nr. 24 vom 16.07.2018, MBl. LSA S. 311) finden die Wahlen zu den kommunalen Vertretungen am
Sonntag, dem 26. Mai 2019
in der Zeit von 8.00 - 18.00 Uhr statt.

II. Ehrenamtliche Mitglieder des Kreistages

Die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Kreistages Burgenlandkreis beträgt 54 gemäß § 37 Abs. 3 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Änderung vom 22.06.2018 (GVBl. LSA S. 166). 
Die Höchstzahl der auf einen Wahlvorschlag (je Wahlbereich) zu benennenden Bewerber beträgt 14 nach § 21 Abs. 4 KWG LSA. Gemäß § 21 Abs. 5 KWG LSA darf der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen dieses Bewerbers enthalten.

III. Wahlbereiche

Mit Beschluss des Kreistages des Burgenlandkreises vom 10.12.2018 (§ 7 Abs. 2 KWG LSA) wurde das Wahlgebiet in folgende fünf Wahlbereiche eingeteilt:


Wahlbereich 1: Verbandsgemeinden Unstruttal, An der Finne und Wethautal
Wahlbereich 2: Stadt Naumburg 
Wahlbereich 3: Stadt Weißenfels 
Wahlbereich 4: Stadt Lützen, Stadt Hohenmölsen, Stadt Teuchern, Gemeinde Elsteraue
Wahlbereich 5: Stadt Zeitz und Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer Forst

IV. Wahlvorschläge 

Die Wahlvorschläge können von Parteien, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) sowie von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlgesetz (KWG LSA) eingereicht werden. Die Einreichung soll nach dem Muster der Anlage 5 der Kommunalwahlordnung (KWO LSA) erfolgen. Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Die Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder deren Vertrauenspersonen oder den Einzelbewerbern oder deren Vertrauenspersonen unterzeichnet sein.

V. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge

1.Entsprechend § 21 Abs. 9 KWG LSA muss der Wahlvorschlag für die Wahl zum Kreistag von mindestens 100 Wahlberechtigten des Wahlbereiches persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. 

Die Unterschriften der Wahlberechtigten sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 6 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA) vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338) zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.09.2018 (GVBl. LSA S. 314) zu erbringen. Es dürfen nur solche Unterstützungserklärungen berücksichtigt werden, die zwischen dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung und dem Ende der Einreichungsfrist abgegeben worden sind. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat er mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen, die bei der Gemeinde nach der ersten Bescheinigung des Wahlrechts eingehen, ungültig. Diese Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert (Kreiswahlbüro, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg).

2. Bei folgenden Parteien und Wählergruppen, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 KWG LSA erfüllen, tritt an die Stelle der Unterschriften nach § 21 Abs. 9 KWG LSA die Unterschrift des für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe:

Christliche Demokratische Union Deutschlands (CDU)
Alternative für Deutschland (AfD)
DIE LINKE (DIE LINKE)
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
Freie Demokratische Partei (FDP)
Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)
Bürger für Weißenfels-Landgemeinden (BfW-Landgemeinden)
Freie Wählervereinigung Burgenlandkreis (FW-BLK)

VI. Aufforderung zum Einreichen vom Wahlvorschlägen

1. Gemäß § 29 Abs. 2 KWO LSA fordere ich hiermit auf, Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages Burgenlandkreis am 26. Mai 2019 möglichst frühzeitig beim Wahlleiter, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg, einzureichen.

2. Die Einreichungsfrist endet gemäß § 21 Abs. 2 KWG LSA am Montag, dem 18. März 2019, 18.00 Uhr.

3. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag beizufügen:
a) die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8 a zur KWO LSA). Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Gemeinde ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.
b) für jeden Bewerber eine Bescheinigung über die Wählbarkeit (Anlage 9 KWO LSA).
c) eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolges aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9a zur KWO LSA).
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 a zur KWO LSA).
e) bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4 oder 5 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist.
f) für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft.
g) für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist.
h) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 30 Abs. 4 Nrn. 2 und 3 KWO LSA), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (Anlage 6 oder 7 zur KWO LSA).

Die Unterlagen nach Nrn. e-g entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach Nrn. d-g entfallen bei Einzelwahlvorschlägen.

Zu Inhalt und Form der Wahlvorschläge wird im Übrigen auf § 21 KWG LSA und § 30 KWO LSA verwiesen. Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen. Die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Vordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich. Die eingereichten Wahlvorschläge können für das Wahlgebiet miteinander verbunden werden. Entsprechende Erklärungen der Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber sind bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge dem Wahlleiter gegenüber schriftlich und übereinstimmend abzugeben. Sie müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorganen, den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen oder den Einzelbewerbern unterzeichnet sein (§ 21 Abs. 1 KWG LSA).
Laut § 21 Abs. 3 Satz 2 KWG LSA gilt ein Wahlvorschlag nur für die Wahl in einem Wahlbereich.


3. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel in der Zahl und Reihenfolge der Bewerber sowie Mängel in Erklärungen über Wahlvorschlagsverbindungen nicht mehr beseitigt werden. Das Gleiche gilt für Mängel in der Benennung eines Bewerbers, die Zweifel an dessen Identität begründen. Fehlende Unterschriften nach § 21 Abs. 1 Satz 4, Abs. 9 und 10 KWG LSA können nach Fristablauf nicht mehr beigebracht werden.

VII. Wahlanzeige

Die Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 KWG LSA nicht erfüllen, d. h. die am Tag der Bestimmung des Wahltages (03. Juli 2018) nicht im Landtag von Sachsen-Anhalt durch mindestens einen Abgeordneten oder im Bundestag durch mindestens einen im Land Sachsen - Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten sind, können nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie dem Landeswahlleiter (Halberstädter Straße 2/am "Platz des 17. Juni", 39112 Magdeburg) spätestens
Freitag, den 18. Februar 2019 
ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat (§ 22 Abs. 1 KWG LSA). Der Anzeige sind beizufügen:

- die schriftliche Satzung der Partei,
- das schriftliche Programm der Partei und
- der Nachweis über einen satzungsgemäß bestellten Landesvorstand.

VIII. Wahlrecht für Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der EU

Gemäß § 29 Abs. 2 a KWO LSA sind Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und wählbar. Sie sind nicht wählbar, wenn sie nach den deutschen oder den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder sie infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben.

VIIII. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Zu den Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie die Verbindung von Wahlvorschlägen verweise ich auf § 21 KWG LSA i.V.m. § 30 KWO LSA. Danach ist der Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 5 KWO LSA einzureichen.

Naumburg, den 12.12.2018

 

Michel
Kreiswahlleiter


Redaktioneller Hinweis
Datum der Veröffentlichung: 19.12.2018

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