Öffentliche Bekanntmachung Satzung zur Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen für die allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft des Burgenlandkreises (Schulbezirkssatzung)

I. Öffentliche Bekanntmachung

Satzung zur Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen für die allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft des Burgenlandkreises (Schulbezirkssatzung)

Beschluss-Nr. 276-22/2023 KT vom 03.07.2023

Aufgrund des § 8 Abs. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA 2014, S. 288) in Verbindung mit §§ 41, 34, und 64 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) vom 09. August 2018 (GVBl. LSA 2018, 244) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Kreistag Burgenlandkreis in der Sitzung am 03.07.2023 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Mit dem wichtigen planerischen Instrument der Schulbezirksbildung laut dieser Satzung für die Sekundarschulen und der Bildung von Schuleinzugsbereichen für Gymnasien und Förderschulen werden schulformbezogene Schulnetze für das Gebiet des Burgenlandkreises geschaffen.

Dazu wird nach dem Wohnortprinzip der Schülerinnen und Schüler die örtlich zuständige Schule in Trägerschaft des Burgenlandkreises entsprechend der gewählten Schulform bestimmt. Die schulformbezogene örtlich zuständige Schule wird im Weiteren als Regelschule bezeichnet. Entsprechend der gewählten Schulform werden die Schülerinnen und Schüler aus dem Burgenlandkreis einer Regelschule zugewiesen, in deren Umfeld sie wohnen. Das Umfeld der schulformbezogenen Regelschule ist ein genau bestimmter räumlich abgegrenzter Bereich auf dem Gebiet des Burgenlandkrieses, welcher durch die Bildung eines Schulbezirkes für die Schulform der Sekundarschule und durch die Bildung eines Schuleinzugsbereiches für die Schulformen des Gymnasiums und der Förderschule definiert ist.

§ 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Satzung gilt für alle schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler, die im Gebiet des Burgenlandkrieses wohnen und die Sekundarschulen, Gymnasien und die Förderschulen, die sich in Trägerschaft des Burgenlandkreises befinden, besuchen oder besuchen werden.

(2)   Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder in deren Schuleinzugsbereich sie gemäß § 2 dieser Satzung wohnen.

(3)   Schülerinnen und Schüler, die während des Schulbesuchs ihren Wohnort wechseln, können auf Antrag ihre Schule bis zum Abschluss ihres Bildungsganges besuchen. Aus einer solchen Genehmigung ergeben sich keine zusätzlichen Ansprüche auf Erstattung von Fahrtkosten oder auf Schülerbeförderung gemäß der aktuell geltenden Satzung für die Schülerbeförderung im Burgenlandkreis.

§ 2

Festlegung der schulformbezogenen Schulbezirke und Schuleinzugsbereiche

(1)   Für den Burgenlandkreis werden zehn Schulbezirke gebildet. Die Zuordnung zu einer Sekundarschule und die räumliche Abgrenzung ergeben sich aus der Anlage 1.

(2)   Für den Burgenlandkreis werden fünf Schuleinzugsbereiche für Gymnasien gebildet. Die Zuordnung zu einem Gymnasium und die räumliche Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 2.

(3)   Für den Burgenlandkreis werden Schuleinzugsbereiche für Förderschulen mit den Förderschwerpunkten „Lernen“, „sozial-emotionale Entwicklung“ und „geistige Entwicklung“ gebildet. Die Zuordnung zu den Förderschulen und die räumliche Abgrenzung ergeben sich aus der Anlage 3.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2023 in Kraft.

Naumburg, den 04.07.2023

gez. Götz Ulrich

Landrat

 

Anlagen (Diese finden Sie im angehängten PDF-Dokument)

 

II. Ersatzbekanntmachung

Die aufgeführten Anlagen 1 bis 3 liegen gem. § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung des Burgenlandkreises im Zeitraum vom 17.07.2023 bis 28.07.2023 zu den allgemeinen Sprechzeiten

Dienstag                    8.30 bis 11.30 Uhr; 13.00 bis 17.30 Uhr
Donnerstag               8.30 bis 11.30 Uhr; 13.00 bis 15.00 Uhr

Freitag                      8.30 bis 11.30 Uhr

zur Einsichtnahme im Landratsamt Burgenlandkreis in 06618 Naumburg, Außenstelle Neidschützer Straße 1, Amt für Bildung, Kultur und Sport, Zimmer-Nr. 105, öffentlich aus.

 

III. Hinweisbekanntmachung

Die vorstehende Satzung zur Festlegung von Schulbezirken und Schuleinzugsbereichen für die allgemeinbildenden Schulen in Trägerschaft des Burgenlandkreises (Schulbezirkssatzung) wird zudem unter www.Burgenlandkreis.de bekannt gemacht.

Naumburg, den 11.07.2023

gez. Götz Ulrich

Landrat

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