Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises - Windenergieanlagen Zeitz

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises

über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) mit der Bezeichnung WEA 03 im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXVIII Zeitz

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der ABO Energy GmbH & Co. KGaA mit Bescheid vom 16.10.2025 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXVIII Zeitz erteilt.

Der verfügende Teil (Abschnitt I) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-01-20485-2024 am 16.10.2025 erteilten Genehmigung lautet:

I. Verfügender Teil

1. Genehmigungsgegenstand

Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 10 und 19 Abs. 1, 2 BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhanges 1 der 4. BImSchV i. V. m. § 6 WindBG wird auf Antrag vom 25.03.2024 (PE 26.03.2024) der damaligen Antragstellerin ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden, der durch Änderung der Rechtsform und Firmierung mit Wirkung vom 01.07.2024 auf die

ABO Energy GmbH & Co. KGaA
Unter den Eichen 7
65195 Wiesbaden, übergeht,

die gesetzlich durch den persönlich haftenden Gesellschafter
Ahn & Bockholt Management GmbH
Unter den Eichen 7
65195 Wiesbaden vertreten, wird,

mit letzter Ergänzung vom 19.05.2025 (PE 19.05.2025) und unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den nachstehenden in Anlage 1 dieses Bescheides aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt II festgesetzten Nebenbestimmungen (NB) die nachfolgend näher bezeichnete Windenergieanlage (WEA) zu errichten und zu betreiben:


2. Umfang der Genehmigung

2.1 Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der WEA 03 mit den in Abschnitt I unter Nr. 1 aufgeführten Daten einschließlich Errichtung und Betrieb zugehörigen Trafostation sowie der für die Errichtung der WEA erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen. Diese Genehmigung bezieht sich auf die Anlagengrundstücksparzellen sowie die in den Antragsunterlagen dargelegten Erschließungsmaßnahmen. Hierüber hinausgehende Erschließungsmaßnahmen (z. B. Straßen-/Wegebau), die weitere Netzanbindung und die Einspeisestelle in das Hoch- bzw. Mittelspannungsnetz werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.

2.2 Die Genehmigung schließt andere, die genehmigten Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere

  • die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Abs. 1 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) für die WEA 03 wie in Abschnitt I Nr. 1 beschrieben,
  • die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) und
  • die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Die Genehmigung schließt behördliche Entscheidungen aufgrund von Planfeststellungsverfahren und aufgrund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 Wasserhaushaltgesetz (WHG) gemäß § 13 BImSchG nicht ein.

3. Antragsunterlagen

Dieser Genehmigung liegen die in der Anlage 1 dieses Bescheides genannten Unterlagen und Pläne zu Grunde. Sie sind Bestandteil der mit dem vorliegenden Bescheid erteilten Genehmigung. Sie bestimmen deren Inhalt und Umfang und sind maßgebend für die Ausführung, soweit nicht durch die in Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

4. Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie Hinweise

Um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, werden neben den in Abschnitt I. aufgeführten Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Genehmigung zusätzlich die im nachstehenden Abschnitt II aufgeführten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie die in Abschnitt III aufgeführten Hinweise zu Bestandteilen der vorliegenden Entscheidung.

5. Kostenentscheidung

Für den Erlass dieses Genehmigungsbescheides werden vom Burgenlandkreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.

Der Genehmigungsbescheid vom 16.10.2025 mit dem Aktenzeichen 56-14-03-01-20485-2024 enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird auf Folgendes hingewiesen:

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid, welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung.  Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichts-ordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Hinweise:

In Abschnitt II des Genehmigungsbescheides vom 16.10.2025 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) insbesondere in Bezug auf die Bereiche Immissionsschutz, Bauordnung, Brandschutz, Denkmalschutz, Natur- und Artenschutz, Landwirtschaft, Bodenschutz, Flugsicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Ordnungsrecht festgelegt.

Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides vom 16.10.2025 (einschließlich seiner Begründung und der Anlagen) wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG in der Zeit vom

02.12.2025 bis einschließlich 15.12.2025

zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass eine Ausfertigung auf der Homepage des Burgenlandkreises zugänglich gemacht wird. Die Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids vom 16.10.2025 wird auf der Homepage unter der Rubrik „Amtlichen Bekanntmachungen“ mit folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html 

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Diese Bekanntmachung wird zudem gemäß § 27a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Internet auf der Homepage des Burgenlandkreises unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Genehmigungsbescheid vom 16.10.2025 mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt bzw. bekanntgegeben.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Adressat der Anforderung ist das Umweltamt des Burgenlandkreises:

Burgenlandkreis / Umweltamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg / Saale
Ruf-Nr.:           03443 / 372 241
E-Mail:            umweltamt@blk.de 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Genehmigungsbescheid vom 16.10.2025 (Az.: 56-14-03-01-20485-2024) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Burgenlandkreis mit Sitz in Naumburg (Saale) erhoben werden. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den Genehmigungsbescheid vom 16.10.2025 (Az.: 56-14-03-01-20485-2024), welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung bzw. Bekanntgabe der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg gestellt und begründet werden.

Naumburg, den 12.11.2025

Im Auftrag

Dr. Ariane Körner
Dezernentin

Burgenlandkreis - Pressestelle
Besucheradresse
Landratsamt Naumburg
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale), Stadt
Postanschrift
Burgenlandkreis
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale), Stadt
Kontakt
Telefon:
03445 73 1016
Web:
www.burgenlandkreis.de