Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen im Windpark Molau

Bekanntmachung der
Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 und Anlage 1 Ziffer. 1.6.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) im Windpark Molau

 

1. Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die Windpark Molau Süd-Ost GmbH & Co. KG, plant die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen im Windpark Molau. Das Genehmigungsverfahren konnte bislang nach § 6 WindBG geführt werden (d. h. grundsätzlich ohne artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 Absatz 1 BNatSchG und ohne UVP-Vorprüfung). Allerdings ist das Verfahren derzeit noch nicht genehmigungsfähig, da das Windenergiegebiet, in welchem das von der Vorhabenträgerin geplante Vorhaben errichtet werden soll, noch nicht ausgewiesen worden ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das laufende Genehmigungsverfahren nach § 6 WindBG nicht positiv zum Abschluss gebracht werden kann, solange der neue Plan zur Ausweisung des Windenergiegebietes nicht rechtswirksam geworden ist. Tritt ein solcher Fall ein, kann das Genehmigungsverfahren mit Zustimmung des Antragstellers bis zur Wirksamkeit des Plans ruhend gestellt werden. Stimmt der Antragsteller der Ruhendstellung nicht zu, muss die artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 ff. BNatSchG und die UVP nachgeholt werden oder, sofern dies nicht erfolgt, der Antrag auf Erteilung der Genehmigung bereits aus diesem Grund abgelehnt werden. Die Vorhabenträgerin hat bislang keinen Gebrauch davon gemacht, gegenüber der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass sie der Ruhendstellung des Genehmigungsverfahrens bis zur Ausweisung des in Rede stehenden Windenergiegebietes durch die Regionale Planungsgemeinschaft Halle zustimmt. Um eine Ablehnung des Genehmigungsantrages wegen der noch ausstehenden Ausweisung des Windenergiegebietes zu vermeiden, hat die Antragstellerin der Genehmigungsbehörde mit E-Mail vom 15.09.2025 die erforderlichen Unterlagen zur Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG vorgelegt (Unterlagen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG).

Das Vorhaben bedarf als wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG. Die zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde mit Sitz in 06618 Naumburg, Schönburger Straße 41. Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind sowohl Neuvorhaben als auch Änderungsvorhaben (vgl. § 2 Abs. 4 UVPG). Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG um eine Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs einer technischen Anlage. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.2 UVPG und Abs. 4 i. V. m. § 7 und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 UVPG ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.

2. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

Das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von 4 WEA im Eignungsgebiet Molau fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 1.6.2 zum UVPG in den Anwendungsbereich des UVPG. Es ist auf Erweiterung der Beschaffenheit und des Betriebes einer technischen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG gerichtet und stellt ein Änderungsvorhaben i. S. d. Vorschrift dar.

Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG. Bei einem Änderungsvorhaben, das wie das hier erwähnte Vorhaben in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die Vorschriften des § 7 UVPG gelten für Änderungsvorhaben entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG).

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht die UVP-Pflicht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Gegenstand der Vorprüfung sind die für die Zulassungsentscheidung relevanten Umweltauswirkungen. Als erheblich gelten dabei nicht erst Umwelteinwirkungen, die zur Ablehnung führen müssten, sondern grundsätzlich bereits solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings sind auch abwägungsrelevante Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass sie das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können.

Hinweis:

Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um eine UVP-Pflicht zu verneinen (und umgekehrt). Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Die überschlägige Prüfung muss lediglich auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.

3. Gesamteinschätzung

Nach Prüfung der vorliegenden Unterlagen wurde festgestellt, dass durch das geplante Vorhaben nach Auffassung der unteren Bodenschutzbehörde erhebliche Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen durch den Flächenverbrauch zu erwarten sind. Dem gegenüber steht das überragende öffentliche Interesse am beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien, um das vereinbarte 1,5°-Ziel des Pariser Klimaabkommens zu erreichen, und die Wiederherstellung von Boden und Bodenfunktionen in anderen Bereichen des Vorhabengebietes durch Rückbau von Windenergieanlagen. Darüber hinaus ist für die Bestandanlagen im Vorhabengebiet bereits mindestens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt worden. Dies lässt den Schluss zu, dass eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn führen würde.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden wurde festgestellt, dass durch das genannte Vorhaben keine weiteren erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu befürchten sind. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen Schutzgüter haben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut.

Die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigung zusätzlich zu vermeiden und zu reduzieren. Daher wurde im Rahmen der Vorprüfung, nach Abwägung der öffentlichen Belange, festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Nähere Informationen können beim Landratsamt Burgenlandkreis, Umweltamt, Außenstelle Weißenfels, Zimmer 120 (Sekretariat), Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels (Ruf-Nr.: 03443 372-241) eingeholt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de  bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Naumburg, den 15.12.2025

Im Auftrag

Dr. Ariane Körner
Dezernentin

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