Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, sich in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es für die häusliche Pflege für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Die zeitliche Begrenzung beträgt maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr. Grundsätzlich soll die Kurzzeitpflege dabei zur Entlastung pflegender Angehöriger dienen.

stationäre Leistungen in einem Pflegeheim:

Pflegebedürftige, bei denen Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt worden ist, haben, soweit die Voraussetzungen vorliegen und der Bedarf nicht durch das Einkommen und/oder Vermögen selbst gedeckt werden kann, Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (Pflegeheim).

Formulare/Merkblätter/Hinweise                  

Kurzzeitpflege

Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, sich in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es für die häusliche Pflege für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Die zeitliche Begrenzung beträgt maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr. Grundsätzlich soll die Kurzzeitpflege dabei zur Entlastung pflegender Angehöriger dienen.

stationäre Leistungen in einem Pflegeheim:

Pflegebedürftige, bei denen Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt worden ist, haben, soweit die Voraussetzungen vorliegen und der Bedarf nicht durch das Einkommen und/oder Vermögen selbst gedeckt werden kann, Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (Pflegeheim).

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Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 haben die Möglichkeit, sich in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es für die häusliche Pflege für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Die zeitliche Begrenzung beträgt maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr. Grundsätzlich soll die Kurzzeitpflege dabei zur Entlastung pflegender Angehöriger dienen.

stationäre Leistungen in einem Pflegeheim:

Pflegebedürftige, bei denen Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2 durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt worden ist, haben, soweit die Voraussetzungen vorliegen und der Bedarf nicht durch das Einkommen und/oder Vermögen selbst gedeckt werden kann, Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen (Pflegeheim).

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