Verlängerung der Abschussprämie für Schwarzwild

Mit Erlass vom 02. Januar 2023 teilte das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (MWL) mit, dass der Prämienanspruch als Maßnahme zur Seuchenprävention (ASP), wie ursprünglich in entsprechender Vereinbarung angedacht, bis zum 31. März 2023 fortbesteht.
Folgender Prämienzeitraum ist durch die Landkreise und kreisfreien Städte noch umzusetzen:
01.10.2022 bis 31.03.2023 - Einreichungsfrist bis zum 15.04.2023
Auszahlung bis zum 15.07.2023
Hinweise:
Was benötige ich für den Antrag auf 65,00 € Erlegungsprämie?
Ich muss,
- Revierinhaber gemäß § 1 Abs. 2 LJagdG LSA sein
- Eigenjagdbesitzer (Eigentümer),
- Jagdgenossenschaft (bei angestellten Jägern)
- Jagdpächter (GJB oder EJB) oder
- nach § 9 Abs.1 LJagdG „Benannte Person“ (EJB)
- einen gültigen Jagdschein besitzen
- für die erlegten Stücke Schwarzwild einen ordnungsgemäß ausgefüllten Wildursprungschein haben
Antragsverfahren
Antragstellung ist für folgende Zeiträume möglich:
Zeitraum |
Abgabetermin |
Einzureichen bei |
Auszahlung |
a) 01.04. – 30.09. |
15.10. |
UJB Burgenlandkreis |
15.12. |
b) 01.10. – 31.03. |
15.04. |
UJB Burgenlandkreis |
15.07. |
Was muss ich alles einreichen:
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt)
- Kopie des gültigen Jagdscheins mit Eintragung des Jagdbezirkes
- Streckenliste Schwarzwild für den beantragten Zeitraum
- Pro abgerechneten Stück Schwarzwild der dazugehörige ordnungsgemäß ausgefüllte Wildursprungsschein (Kopie)
Das Antragsformular ist auf der Internetseite des Burgenlandkreises bzw. des Landesverwaltungsamtes abrufbar oder über die untern Jagdbehörde des Burgenlandkreises zu beziehen.
Die eingereichten Anträge werden durch die UJB geprüft. Nach Prüfung der eingereichten Anträge werden diese in gebündelter Form an die Obere Jagdbehörde (OJB) weitergeleitet. Die OJB beantragt die finanziellen Mittel beim Ministerium. Die Auszahlung der Prämie wird nach Bereitstellung der finanziellen Mittel durch die untere Jagdbehörde des Burgenlandkreises veranlasst.
Die Weitergabe der Prämie an Jagdgäste, Begehungsscheininhaber (entgeltlich oder unentgeltlich) liegt in der Verantwortung des Jagdausübungsberechtigten Antragstellers.
Dies bedeutet, dass kein Begehungsscheininhaber einen Antrag auf Erlegungsprämie stellen kann, sondern nur der Pächter / Mitpächter / nach § 9 Abs.1 LJagdG „Benannte Person“ / Jagdgenossenschaft.
In der Anlage finden Sie die benötigten Dokumente.