Schonzeit zum Schutz der Tierwelt beginnt

Schnittverbot für Gehölze ab 1.März
Die Untere Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises weist darauf hin, dass zum
Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30.
September eines jeden Jahres das Abschneiden oder die Beseitigung von Bäumen,
Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen außerhalb des
Waldes gesetzlich nach § 39 des Bunddesnaturschutzgesetztes verboten ist. Das
Umweltamt klärt gerne telefonisch über die wenigen gesetzlichen Ausnahmen auf.

Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des
einjährigen Zuwachses der Pflanzen. Auch ein fachgerechter Obstbaumschnitt
bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Artenschutzrechtliche Belange sind
jedoch auch bei Durchführung dieser Pflegeschnitte unbedingt zu beachten. Bei
brütenden Vögeln sind Pflegeschnitte zu unterlassen, bis die Jungvögel das Nest
oder die Bruthöhle verlassen haben.

Eine Befreiung von dem Schnittverbot für Gehölze ist unter bestimmten
Bedingungen möglich und bei der Unteren Naturschutzbehörde des
Burgenlandkreises schriftlich zu beantragen. Wer entgegen dieser
Schutzvorschriften Gehölze abschneidet oder beseitigt, handelt ordnungswidrig.
Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Für Beratungen und Rückfragen steht das Umweltamt des Burgenlandkreises
unter der Tel.-Nr. 03443 272-376 oder 209 bzw. unter umweltamt@blk.de zur
Verfügung.