Internetportal zum Masernschutzgesetz

Der Burgenlandkreis hat mit Wirkung zum 28. Februar 2023 die Allgemeinverfügung Nr. 03/2023 zum Masernschutzgesetz erlassen. Auf Grundlage des bereits am 01.03.2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetzes sind die betroffenen Einrichtungen dazu verpflichtet, die Benachrichtigungen und personenbezogenen Angaben betroffener Personen ausschließlich digital an das Gesundheitsamt zu übermitteln.  Meldungen in Papierform oder per E-Mail sind nicht zulässig.

Dazu stellt der Burgenlandkreis ein Internetportal zur Verfügung, welches unter: https://www.lsaurl.de/impfpflicht_blk zu erreichen ist. Zusätzlich dazu besteht die Möglichkeit, unter der Telefonnummer 03445/ 73 1659 oder unter der Mailadresse masernschutz@blk.de Kontakt aufzunehmen.

Weiterführende Informationen oder die Beantwortung häufiger Fragen sind unter https://www.burgenlandkreis.de/de/masernschutz.html zu finden.

Hintergrund:

Das Masernschutzgesetz trat bereits am 01.03.2020 in Kraft. Es regelt, dass alle in § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten und nach dem 31.12.1970 geborenen Personen einen ausreichenden Impfschutz oder ab der Vollendung des 1. Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. Von der Verpflichtung eines solchen Impfschutzes sind Personen ausgeschlossen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Maser geimpft werden können. Bei den in § 20 Abs. 8 genannten Personen handelt es sich um solche, die in medizinischen Einrichtungen, wie z.B. in Krankenhäusern, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen usw., tätig sind oder tätig werden wollen.

Zudem sind Kinder und Jugendliche betroffen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung, wie z.B. Kindertagesstätten und –horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen usw., aufgenommen sind oder dort aktuell oder künftig tätige Personen. Hinzu kommen Personen, die bereits vier Wochen in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von z.B. Asylbewerbern, Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder vollziehbar Ausreisepflichtigen untergebracht sind sowie dort tätige Personen.

Der genannte Personenkreis muss bzw. musste der Einrichtungsleitung einen Nachweis über den ausreichenden Impfschutz bzw. Immunität oder die Kontraindikation vorlegen.

Für betroffene Personen, die am 01.03.2020 schon in den Einrichtungen tätig oder aufgenommen waren, galt eine Übergangsfrist für die Vorlage des Nachweises bis zum Ablauf des 31.07.2022.

Für betroffene Personen, die erst ab dem 01.03.2020 in den Einrichtungen tätig wurden oder aufgenommen werden sollten, galt keine Übergangsfrist. Für die meisten Betroffenen bestand ein Beschäftigungs- oder Aufnahmeverbot in den Einrichtungen. Ausgenommen von diesem anfänglichen Aufnahmeverbot waren schulpflichtige oder unterbringungspflichtige Personen sowie die in den Gemeinschaftseinrichtungen der Asylbewerber, Flüchtlinge, Spätaussiedler oder vollziehbar Ausreisepflichtigen und der Kinder-und Jugendheime untergebrachten bzw. betreuten Personen.

Die Einrichtungsleitungen haben bzw. hatten bei unvollständig, nicht fristgerecht oder gar nicht vorgelegtem Nachweis über die medizinischen Gründe gegen Masern, den Masernimpf- oder Immunitätsnachweis sowie bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit daran, unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen und personenbezogene Angaben (Name, Anschrift, Geburtsdatum, gegebenenfalls Sorgeberechtigte, Betreuer Betroffener usw.) zu übermitteln. Die gleiche Pflicht besteht, wenn zunächst ein vorrübergehend gültiger Nachweis seine Gültigkeit verloren hat und binnen Monatsfrist kein neuer oder ein zweifelhafter Nachweis vorgelegt wird bzw. wurde.