Empfehlungen Hygienekonzept für Wahllokale

Empfehlungen zu Infektionsschutzmaßnahmen zur Durchführung von Wahlen im Burgenlandkreis während der Corona-Pandemie

 

Am Sonntag, dem 6. Juni 2021, werden die Abgeordneten des 8. Landtags von Sachsen-Anhalt gewählt.

Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Stimme persönlich im Wahlraum oder mittels Wahlschein per Briefwahl abzugeben. Die nachstehenden Hinweise und Empfehlungen, welche bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen als Orientierung dienen sollen, sind mit dem Gesundheitsamt abgestimmt. Das Gesundheitsamt kann zudem weitergehende Maßnahmen empfehlen und Anordnungen treffen, soweit dies aufgrund des örtlichen Infektionsschutzgeschehens und aus infektionsschutzrechtlicher Sicht notwendig ist. Das konkrete Hygienekonzept vor Ort muss auf die entsprechenden Räumlichkeiten abgestimmt und ggf. mit Blick auf das Infektionsgeschehen fortgeschrieben werden.

Die Gewährleistung des Öffentlichkeitsprinzips sowie die Ausübung des Wahlrechts dürfen

durch die Infektionsschutzmaßnahmen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt werden.

 

 

  1. Wahlgebäude

 

  1. Vorzugsweise sind Wahlgebäude mit großen und gut zu durchlüftenden Räumen, in denen die gesamte Wegeführung als „Einbahnstraße“ möglich ist, auszusuchen, um einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Personen, d.h. Mitgliedern der Wahlvorstände, Wahlhelfern sowie Wählerinnen und Wählern zu gewährleisten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass dem Öffentlichkeitsgrundsatz während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses Rechnung zu tragen ist.

 

  1. In den Gebäuden, in denen sich ein Wahllokal befindet, müssen ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und Handdesinfektionsmittel zur Handhygiene zur Verfügung stehen. An den Waschgelegenheiten sind entsprechende Abwurfbehälter bereitzustellen, so dass die genutzten Einmalhandtücher entsprechend abgeworfen werden können.

 

 

  1. Zugang zum Wahlraum

 

Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung verantwortlich. Gleichzeitig hat er auch für Ordnung im Wahlraum zu sorgen. Der Zugang zum Wahlraum ist durch den Wahlvorstand (ggf. auch durch Hilfspersonen) zu regeln:

 

  1. Der Zugang zum Wahlraum ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern (Kennzeichnung durch Hinweisschilder, per Klebestreifen auf dem Boden, Absperrungen) zu gewährleisten.

 

  1. Die Anzahl der wählenden Personen sollte die vorhandene Anzahl an Wahlkabinen nicht überschreiten. Nach der Stimmabgabe ist darauf hinzuwirken, dass der Wahlraum zügig verlassen wird.

 

  1. Wahlbeobachtern wird ein Freiraum mit Abstandswahrung zugewiesen. Der Zugang der Wahlbeobachter kann beschränkt werden, wenn die Abstandregelungen nicht eingehalten werden können.

 

  1. Vor und in den Wahlräumen sollen gut sichtbar Aushänge mit den allgemeinen Verhaltensmaßregeln zum Schutz vor Infektionskrankheiten nach den Hinweisen des Robert Koch-Instituts oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung angebracht werden. Zudem wird empfohlen, auf entsprechende Hygienemaßnahmen auch bereits vor der Wahl in der Wahlbenachrichtigung und in den lokalen Medien hinzuweisen.

 

  1. Im Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie im Wahlraum selbst besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung/einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung (* je nach Regelung der geltenden Eindämmungsverordnung). Es ist eine Notreserve an medizinischen Mund-Nasen-Bedeckungen für Wählende vorzuhalten, die keine Mund-Nasen- Bedeckung mit sich führen.

 

  1. Die Mitglieder der Wahlvorstände sollen stets eine FFP2-Maske tragen (werden bereitgestellt). Die FFP2-Maske dient als Eigenschutz und ist aus infektionshygienischer Sicht bei der Vielzahl der Kontakte zu Wählern zu nutzen. Es sind bereitgestellte transparente Scheiben zu nutzen, die die Mitglieder der Wahlvorstände untereinander sowie von den Wählerinnen und Wählern trennen, ohne dass der Blick in den Abstimmungsraum eingeschränkt werden darf. Weitere andere geeignete Schutzmaßnahmen können getroffen werden. Gesichtsvisiere bieten gegenüber einer Mund-Nasen-Bedeckung keinen gleichwertigen Schutz.

 

  1. Am Eingang des Wahlraums ist ein Desinfektionsspender mit viruzidem Desinfektionsmittel vorzuhalten. Alle Personen sollen sich vor dem Betreten des Wahlraumes die Hände desinfizieren oder Einmalhandschuhe tragen.

 

 

III. Wahlhandlung im Wahlraum

 

  1. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist im Wahlraum sicherzustellen. Das Abstandsgebot gilt auch für die Mitglieder des Wahlvorstandes. Dies kann durch eine entsprechende Anordnung von Wahltischen, Wahlkabine(n) und Wahlurnen gesichert werden. Es sollte ein erkennbares Wegekonzept nach der Einbahnstraßenregelung bestehen.

 

  1. In den Wahlkabinen werden keine Stifte ausgelegt. Wählende sollen ihren eigenen mitgebrachten Schreibstift zur Stimmabgabe nutzen. Es ist eine Notreserve an Schreibstiften für Wählende vorzuhalten, die keinen Schreibstift mit sich führen. Dies können Einwegkugelschreiber oder zu desinfizierende Schreibstifte (Rotationsverfahren) sein.

 

  1. Es ist sicherzustellen, dass der Wahlraum und benutzte Nebenräume regelmäßig, je nach Nutzungsintensität, gründlich gelüftet werden. Es wird empfohlen mindestens aller 30 Minuten für 5 Minuten eine Stoß- im optimalen Fall eine Querlüftung durchzuführen.

 

  1. In regelmäßigen Abständen von 30 Minuten oder nach Benutzung einer bestimmten Personenzahl soll eine Desinfektion häufiger Kontaktflächen (z. B. Türklinken, Tische, Wahlkabine) durchgeführt werden.

Das genutzte Desinfektionsmittel sollte hier mindestens den Wirkungsbereich begrenzt viruzid haben und nicht als Sprühdesinfektion zur Anwendung kommen. Es ist auf alternative Produkte wie beispielsweise Wipes zurückzugreifen.

 

 

  1. Ermittlung des Wahlergebnisses

 

  1. Die Anwesenheit der Öffentlichkeit (Interessierte, Wahlbeobachter) ist unter geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Der Zugang kann beschränkt werden, wenn die Abstandregelungen nicht eingehalten werden können.

 

  1. Für die Auszählung sind neben den bereits empfohlenen Hygienemaßnahmen weitere geeignete Schutzmaßnahmen für die Wahlvorstände zu treffen, z.B.: Bildung von festen Arbeitsgruppen, ausreichend große Räume zur Abstandswahrung, Schutzhandschuhe.

 

 

  1. Sonstiges

 

  1. Es wird eine Selbstauskunft (Infektionsanzeichen, Reiserückkehrer, Kontakte zu Personen mit positivem Nachweis) der Wahlhelfer am Wahltag gegenüber dem Wahlvorsteher am Tag der Wahl empfohlen. Alternativ bietet das Gesundheitsamt die Möglichkeit von Corona-Schnelltests für die Wahlvorstände am Samstag vor dem Wahltag am Standort Naumburg an.

 

  1. Zur Kontaktnachverfolgung sind auch für den Wahlvorstand Anwesenheitslisten mit den entsprechenden Angaben gemäß Absatz 3. Satz 2, bei Bildung von Arbeitsgruppen auch diese Zuordnung, zu führen.

 

  1. Alle Wahlhelfer müssen die einzuhaltenden hygienischen Maßnahmen kennen und diese den Wählern im Zweifel verständlich machen können (besonderer Schulungsinhalt/ Hinweisblatt).

 

  1. Zur Kontaktnachverfolgung soll der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis um die Angabe der Uhrzeit ergänzt werden. Außerdem sollen auch die Kontaktdaten (Vor- und Zuname, Anschrift, Telefonnummer) und die Anwesenheitszeit von Personen, die auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes den Wahlraum betreten (Interessierte, Wahlbeobachter), durch den Wahlvorstand erhoben werden.

 

 

Michel

Kreiswahlleiter

 

 

Hinweise in der Wahlbenachrichtigung sowie in der Wahlbekanntmachung:

 

 

Besondere Hinweise zur Durchführung der Wahl während der Corona-Pandemie

 

Aufgrund der aktuell vorherrschenden pandemischen Lage wurden in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt des Burgenlandkreises Infektionsschutzmaßnahmen zum Schutz von Wahlhelfenden und Wählerinnen und Wählern festgelegt. Es sind die Hygienevorschriften entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten.

Haben Sie grippeähnliche Symptome wie Fieber, Husten oder Kopfschmerzen? Hatten Sie Kontakt zu Corona-Erkrankten oder haben Sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten? Sofern dies zutrifft, nutzen Sie rechtzeitig die Briefwahl!

Der Zugang zum Wahlraum ist nur unter Einhaltung des festgelegten Mindestabstandes von 1,5 Metern zulässig.

Im gesamten Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, besteht die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.

In den Wahlkabinen werden keine Schreibstifte ausgelegt. Bringen Sie zur Stimmabgabe Ihren eigenen Schreibstift mit.

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