Kindergeld für ukrainische Familien

Ukrainische Familien haben grundsätzlich dann Anrecht auf Kindergeld, wenn:

  • sie einen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (oder jede andere Aufenthaltserlaubnis) besitzen bzw. beantragt haben.
  • die Person sich schon seit 15 Monaten in Deutschland aufhält.
  • das Kind unter 18 Jahren ist (unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch Kindergeld für volljährige Kinder beantragen und erhalten).
  • das Kind im Haushalt der Eltern lebt und dort regelmäßig versorgt wird.
  • die Familie ihren Wohnort in Deutschland hat.
     

Das Kindergeld können Sie online bei der Familienkasse beantragen. Dazu finden Sie einen Info-Flyer im Anhang.

Das Kindergeld wird NICHT bei der Migrationsagentur beantragt und auch dort nicht ausgezahlt, allerdings ist die Aufenthaltserlaubnis nach §24 bei der MIA zu beantragen.

Wem eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis noch nicht vorliegt, wendet sich bitte an . Dort wird dann der Einzelfall besprochen.

 

Alle Formulare zum Kindergeldantrag online als PDF: (in vielen Sprachen, bisher auch auf Russisch):

Merkblätter und Formulare der Familienkasse - Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)