Warum wird in der Allgemeinverfügung zwischen den Leitungen der Einrichtungen und selbständig oder freiberuflich Tätigen unterschieden?

Die in den Einrichtungen nach § 20  IfSG selbständig und freiberuflich tätigen Personen, welche dem Maserschutzgesetz unterliegen, übermitteln die Benachrichtigung und personenbezogene Daten für sich selbst, weil es bei ihnen keine Leitung gibt, welche die Übermittlung der Meldung übernehmen kann. Diese müssen daher für sich selbst eine Benachrichtigung bei ihrem zuständigen Gesundheitsamt über das Internetportal vornehmen.