Warum müssen die Leitungen laut der Allgemeinverfügung auch die Angaben von externen Dienstleistern übermitteln bzw. wann gilt dies nicht?

Der § 20 IfSG verpflichtet die Einrichtungsleitungen, die Benachrichtigung über den nicht erbrachten Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes zusammen mit den personenbezogenen Daten von den in ihren Einrichtungen tätigen Personen zu übermitteln. Der Begriff der Tätigkeit ist weit gefasst und umfasst auch regelmäßig und nicht nur vorübergehend tätige Angestellte externer Dienstleister, wie Handwerker, medizinische Fußpfleger, Friseure, welche zur Einrichtung kommen und viele mehr. Deshalb müssen die Leitungen auch die Meldung für die externen Dienstleister übernehmen.

Besteht jedoch zwischen der Einrichtung, in der die Person eingesetzt wird, und dem Arbeitgeber der Person eine datenschutzkonforme Absprache zur Verarbeitung personenbezogener Daten, kann auch der Arbeitgeber der betroffenen Person die Meldung vornehmen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber für die Einrichtung oder das Unternehmen, in der oder in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird, als Auftragsdatenverarbeiter im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) tätig, soweit er die Daten nicht bereits aus eigenem Recht verarbeitet.