Beauftragte für Datenschutz und Fachkraft für Arbeitsschutz

Datenschutzbeauftragter:

Die Aufgaben des behördlichen Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus Art. 39 DSGVO.

Eine dieser Aufgaben ist die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen, also letztlich der Behördenleitung, und der Beschäftigten. Der behördliche Datenschutzbeauftragte soll dazu beitragen, Datenschutzverstöße zu vermeiden, indem er die Behördenleitung und die Beschäftigten zu Datenschutzthemen informiert und sensibilisiert. Er berät die Behörde über die Pflichten nach dem Datenschutzrecht und insbesondere im Zusammenhang mit der Datenschutzfolgenabschätzung und er ist für die Überwachung der Einhaltung des Datenschutzrechtes zuständig.

Darüber hinaus ist der behördliche Datenschutzbeauftragte dafür zuständig, die Einhaltung des Datenschutzrechts zu überwachen.

Schließlich obliegt dem behördlichen Datenschutzbeauftragten auch die Beratung betroffener Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Wahrnehmung der Betroffenenrechte (Art. 38 Abs. 4 DSGVO).

 

Arbeitsschutz:

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit, dem Gesundheitsschutz, der Unfallverhütung und in allen Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen.

 

 

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