Wichtige Information zur Ummeldung von Fahrzeugen aus der Ukraine

ummeldung ukrainischer fahrzeuge

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weist darauf hin, dass Eigentümer von Fahrzeugen mit ukrainischer Zulassung bis zum Stichtag des 31. März 2024 eine Umregistrierung ihrer Fahrzeuge auf eine deutsche Zulassung vornehmen lassen müssen. Ab dem 1. April 2024 unterliegen sämtliche in Deutschland geführte Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung den regulären Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), ohne Ausnahme.

Für Fahrzeuge, die nach dem Grenzübertritt mehr als ein Jahr in Deutschland im Verkehr eingesetzt wurden, ist es unerlässlich, dass bis zum 1. April 2024 eine ordnungsgemäße Umschreibung auf ein deutsches Kennzeichen erfolgt. Fahrzeuge ohne deutsche Zulassung dürfen nach diesem Datum nicht mehr auf deutschen Straßen bewegt werden.

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten appelliert das Ministerium an alle betroffenen Fahrzeughalter, die notwendige Umregistrierung zeitnah und vor dem genannten Termin bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Zulassungsstelle zu beantragen. Im Zuge der Umschreibung können je nach Einzelfall weitere Schritte erforderlich sein, darunter technische Untersuchungen, die Einholung von Ausnahmegenehmigungen oder die Durchführung von Fahrzeuganpassungen.

Notwendige Unterlagen für die Zulassung umfassen:

·         Gültiger Pass mit Aufenthaltserlaubnis und Meldebescheinigung

·         Ukrainische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen

·         Nachweis über das Eigentumsrecht am Fahrzeug, sofern der Halter nicht in den ukrainischen Papieren vermerkt ist

·         Versicherungsnummer (EVB-Nummer) der Haftpflichtversicherung

·         SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer

·         Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes für Übersiedlungsgut

·         Vollgutachten gemäß § 21 StVZO oder, bei EU-zugelassenen Fahrzeugtypen, ein COC-Dokument (Certificate of Conformity)

Das Ministerium sowie die zuständigen Länder haben ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus der Ukraine beschlossen. Diese Regelung ermöglicht es, anerkannten Flüchtlingen mit den entsprechenden Zulassungsdokumenten eine temporäre Weiterbenutzung des ukrainischen Kennzeichens zu beantragen, sollte die Jahresfrist bereits verstrichen sein. Mit einer solchen Ausnahmegenehmigung war es möglich, das Fahrzeug bis längstens zum 31. März 2024 mit ukrainischen Kennzeichen in Deutschland zu führen.

Wir bitten alle betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter um Beachtung dieser Regelungen und um rechtzeitige Vorbereitung auf die anstehende Umregistrierung, um einen reibungslosen Übergang und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

 

Wichtige Information zur Ummeldung von Fahrzeugen aus der Ukraine

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weist darauf hin, dass Eigentümer von Fahrzeugen mit ukrainischer Zulassung bis zum Stichtag des 31. März 2024 eine Umregistrierung ihrer Fahrzeuge auf eine deutsche Zulassung vornehmen lassen müssen. Ab dem 1. April 2024 unterliegen sämtliche in Deutschland geführte Fahrzeuge mit ukrainischer Zulassung den regulären Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), ohne Ausnahme.

Für Fahrzeuge, die nach dem Grenzübertritt mehr als ein Jahr in Deutschland im Verkehr eingesetzt wurden, ist es unerlässlich, dass bis zum 1. April 2024 eine ordnungsgemäße Umschreibung auf ein deutsches Kennzeichen erfolgt. Fahrzeuge ohne deutsche Zulassung dürfen nach diesem Datum nicht mehr auf deutschen Straßen bewegt werden.

Zur Vermeidung von Unannehmlichkeiten appelliert das Ministerium an alle betroffenen Fahrzeughalter, die notwendige Umregistrierung zeitnah und vor dem genannten Termin bei der für den Hauptwohnsitz zuständigen Zulassungsstelle zu beantragen. Im Zuge der Umschreibung können je nach Einzelfall weitere Schritte erforderlich sein, darunter technische Untersuchungen, die Einholung von Ausnahmegenehmigungen oder die Durchführung von Fahrzeuganpassungen.

Notwendige Unterlagen für die Zulassung umfassen:

·         Gültiger Pass mit Aufenthaltserlaubnis und Meldebescheinigung

·         Ukrainische Fahrzeugpapiere und Kennzeichen

·         Nachweis über das Eigentumsrecht am Fahrzeug, sofern der Halter nicht in den ukrainischen Papieren vermerkt ist

·         Versicherungsnummer (EVB-Nummer) der Haftpflichtversicherung

·         SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer

·         Unbedenklichkeitsbescheinigung des Zollamtes für Übersiedlungsgut

·         Vollgutachten gemäß § 21 StVZO oder, bei EU-zugelassenen Fahrzeugtypen, ein COC-Dokument (Certificate of Conformity)

Das Ministerium sowie die zuständigen Länder haben ein einheitliches Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Fahrzeuge aus der Ukraine beschlossen. Diese Regelung ermöglicht es, anerkannten Flüchtlingen mit den entsprechenden Zulassungsdokumenten eine temporäre Weiterbenutzung des ukrainischen Kennzeichens zu beantragen, sollte die Jahresfrist bereits verstrichen sein. Mit einer solchen Ausnahmegenehmigung war es möglich, das Fahrzeug bis längstens zum 31. März 2024 mit ukrainischen Kennzeichen in Deutschland zu führen.

Wir bitten alle betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter um Beachtung dieser Regelungen und um rechtzeitige Vorbereitung auf die anstehende Umregistrierung, um einen reibungslosen Übergang und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.