Allgemeinverfügung Nr. 2/2022

Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises

 

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekanntgegeben:

 

Der Burgenlandkreis erlässt zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Haus- und Wildschweinen die

 

Allgemeinverfügung Nr. 2/2022

 

  1. Im Kreisgebiet des Burgenlandkreises haben Jagdausübungsberechtigte

 

a) jedes im Burgenlandkreis erlegte Wildschwein unverzüglich mittels Wildmarke zu kennzeichnen und auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen und den Ort, an dem das Wildschwein erlegt worden ist, möglichst durch Angaben der Koordinate zu beschreiben. Erfolgt die Untersuchung der Trichinenprobe des erlegten Wildschweines im Burgenlandkreis, wird das erforderliche Probenmaterial durch Mitarbeiter des Veterinäramtes im Rahmen der amtlichen Untersuchung auf Trichinen entnommen und zur Untersuchung eingesandt. Um eine korrekte Probenentnahme für die ASP Untersuchung im Rahmen der Trichinenuntersuchung zu gewährleisten, ist ausreichend Probenmaterial zu entnehmen und einzusenden (ca. 100 g pro Stück Schwarzwild). Jagdausübungsberechtigte, die die Trichinenuntersuchung nicht im Burgenlandkreis durchführen lassen, haben selbst eine Schweißtupferprobe oder eine Schweißprobe (EDTA) zur Untersuchung auf die Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und mit dem dazugehörigen Probenbegleitschein unter Angabe des Probennehmers und seiner telefonischen Erreichbarkeit dem Veterinäramt des Burgenlandkreises an den bekannten Annahmestellen in 06618 Naumburg (Schönburger Straße 41), 06667 Weißenfels (Am Stadtpark 6) und 06712 Zeitz (Domherrenstr. 1) abzugeben. Für die Probennahme sind die vom Veterinäramt erhältlichen Tupfer oder Blutprobenröhrchen (EDTA) zu verwenden.

 

b) jedes im Burgenlandkreis krank erlegte oder verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) unverzüglich unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt des Burgenlandkreises anzuzeigen, zu kennzeichnen und mittels Schweißtupferprobe oder mittels Schweißprobe (EDTA) zu beproben. Die Proben sind mit dem dazugehörigen Probenbegleitschein unter Angabe des Probennehmers und seiner telefonischen Erreichbarkeit dem Veterinäramt des Burgenlandkreises an den bekannten Annahmestellen in 06618 Naumburg (Schönburger Straße 41), 06667 Weißenfels (Am Stadtpark 6) und 06712 Zeitz (Domherrenstr. 1) zuzuleiten. Für die Probennahme sind die vom Veterinäramt erhältlichen Tupfer oder Blutprobenröhrchen (EDTA) zu verwenden.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Anordnungen wird, sofern sie nicht bereits aus § 37 TierGesG folgt, angeordnet.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. März 2022 in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

 

  1. Jeder Verdacht der Erkrankung auf Afrikanische Schweinepest ist dem Burgenlandkreis unter der E-Mail-Adresse veterinaeramt@blk.de oder telefonisch unter der Rufnummer 03443-372302, außerhalb der Dienstzeiten unter der Telefonnummer 3445-75290, oder per Fax unter der Nummer 03443-372303 zu melden.

 

 

Begründung:

 

I.

Im Landkreis Meißen wurden im Bereich der Gemeinde Radeburg Mitte Oktober 2021 Wildschweine bei einer Jagd erlegt. Bei der virologischen Untersuchung dieses Wildes wurde mit dem Befund des Friedrich-Löffler-Institutes am 13.10.2021 die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei einem der genannten Wildschweine nachgewiesen. Weiterhin wurde am 19.10.2021 bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein in unmittelbarer Nähe zum Erlegeort des ersten ASP-Virus-positiven Wildschweines ebenfalls ASP-Virus nachgewiesen und bestätigt.

Damit beträgt die Entfernung vom nächstgelegenen Ausbruch bis zur Kreisgrenze des Burgenlandkreises circa 100 km. Ein weiteres Fortschreiten der Infektion in westliche Richtung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Maßnahmen zur Früherkennung eines Eintrags in den Burgenlandkreis sind somit anzupassen.

 

II.

Für die getroffenen Anordnungen ist der Burgenlandkreis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ZustVO SOG als untere Veterinärbehörde zuständig.

 

Zu 1. Buchstabe a und b:

Gemäß Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Mitgliedstaat zum Zwecke der Überwachung nationale Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europäischen Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i. V. m. der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPV) in der derzeit gültigen Fassung.

Die unter Ziffer 1 Buchstabe a und b angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus der Verpflichtung für die zuständige Behörde gemäß Artikel 26 auch in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/429, eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens gelisteter Seuchen, zu denen die ASP gehört, durchzuführen. Weiterhin kann die zuständige Behörde nach § 3a Nr. 2, 3 und 5 SchwPV für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung der Einschleppung oder zur Erkennung der ASP erforderlich ist, u. a. anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte jedes erlegte und verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich kennzeichnet und unter Verwendung eines Begleitscheins beprobt und ihr diese Proben für die Untersuchung zuleitet.

Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Allgemeinerkrankung der Haus- und Wildschweine. Um eine weitere Ausbreitung der ASP in andere, noch seuchenfreie Gebiete zu verhindern, sind die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig.

Mit der Untersuchung von Fall- und Unfallwild sowie aller erlegten Wildschweine ist es möglich, die Weiterverbreitung der ASP in der Wildschweinpopulation durch ein frühes Erkennen zu verhindern. Mit der Früherkennung der ASP in den Wildschweinbeständen können rechtzeitig weitergehende Maßnahmen getroffen werden. Damit kann die Gefahr der Einschleppung dieser Tierseuche in die Hausschweinbestände minimiert werden.

Die Übertragung der ASP in Hausschweinbestände würde zu großen wirtschaftlichen Schäden, insbesondere im Hinblick auf Handelssanktionen nicht nur für die betroffenen Betriebe, sondern für ganz Deutschland führen.

 

Die präzise Angabe des Fundortes verendeter Wildschweine bzw. des Erlegungsortes der Wildschweine im Falle eines Virusnachweises ist von größter Bedeutung.

Der Fund- bzw. Erlegungsort ist die Grundlage zur Festlegung aller Sperrzonen gemäß Art. 70 i.V.m. Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/605.

 

Die Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere, ggf. mildere Möglichkeiten, welche die Einschleppung und Ausbreitung der Tierseuche innerhalb des Burgenlandkreises effektiv verhindern können, sind nicht gegeben. Die unmittelbare Eintrags-, Ausbreitungs- und Verschleppungsgefahr ergibt sich aus der leichten Übertragung des Erregers und der hohen Erkrankungsrate. Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich, geeignet und angemessen, um die Gefahr des Eintrags, der Ausbreitung und Verschleppung dieser Tierseuche zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die zusätzliche Beprobung sowie die Mitteilung des Fundortes stellen einen geringen Eingriff in die Rechte der mit dieser Verfügung Verpflichteten im Vergleich zu den beschriebenen drohenden Schäden bei unerkannter Ausbreitung der ASP dar.

 

Gemäß der Definition des Artikels 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsberechtige/ Jäger ein „Unternehmer“ im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als solcher gemäß Artikel 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit den zuständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung zusammenzuarbeiten.

 

Zu 2.:

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da Ausbruch und Ausbreitung der ASP und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch enormen wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden müssen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs, um die entsprechende Beprobung nicht unverzüglich durchführen zu müssen. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wären.

 

Zu 3.:

Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt öffentlich, damit der nicht feststehende und betroffene Personenkreis Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangen kann und die notwendigen Maßnahmen ohne Zeitverzug umgesetzt werden können.

Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 3 und 4 des VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA. Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung wird aus Gefahrenabwehrgründen auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1VwVfG LSA bestimmt.

 

Zu 4.

Die Meldepflicht ergibt sich aus § 4 Absatz 5 TierGesG.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

 

Naumburg, den 18. März 2022

 

gez. Götz Ulrich

Landrat

 

Hinweis:

Diese Bekanntmachung wurde am Samstag, den 19.03.2022 in der Mitteldeutschen Zeitung in den Ausgaben des Burgenlandkreises bekannt gegeben.

Allgemeinverfügung Nr. 2/2022

Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises

 

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekanntgegeben:

 

Der Burgenlandkreis erlässt zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei Haus- und Wildschweinen die

 

Allgemeinverfügung Nr. 2/2022

 

  1. Im Kreisgebiet des Burgenlandkreises haben Jagdausübungsberechtigte

 

a) jedes im Burgenlandkreis erlegte Wildschwein unverzüglich mittels Wildmarke zu kennzeichnen und auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen und den Ort, an dem das Wildschwein erlegt worden ist, möglichst durch Angaben der Koordinate zu beschreiben. Erfolgt die Untersuchung der Trichinenprobe des erlegten Wildschweines im Burgenlandkreis, wird das erforderliche Probenmaterial durch Mitarbeiter des Veterinäramtes im Rahmen der amtlichen Untersuchung auf Trichinen entnommen und zur Untersuchung eingesandt. Um eine korrekte Probenentnahme für die ASP Untersuchung im Rahmen der Trichinenuntersuchung zu gewährleisten, ist ausreichend Probenmaterial zu entnehmen und einzusenden (ca. 100 g pro Stück Schwarzwild). Jagdausübungsberechtigte, die die Trichinenuntersuchung nicht im Burgenlandkreis durchführen lassen, haben selbst eine Schweißtupferprobe oder eine Schweißprobe (EDTA) zur Untersuchung auf die Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und mit dem dazugehörigen Probenbegleitschein unter Angabe des Probennehmers und seiner telefonischen Erreichbarkeit dem Veterinäramt des Burgenlandkreises an den bekannten Annahmestellen in 06618 Naumburg (Schönburger Straße 41), 06667 Weißenfels (Am Stadtpark 6) und 06712 Zeitz (Domherrenstr. 1) abzugeben. Für die Probennahme sind die vom Veterinäramt erhältlichen Tupfer oder Blutprobenröhrchen (EDTA) zu verwenden.

 

b) jedes im Burgenlandkreis krank erlegte oder verendet aufgefundene Wildschwein (Fall- und Unfallwild) unverzüglich unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt des Burgenlandkreises anzuzeigen, zu kennzeichnen und mittels Schweißtupferprobe oder mittels Schweißprobe (EDTA) zu beproben. Die Proben sind mit dem dazugehörigen Probenbegleitschein unter Angabe des Probennehmers und seiner telefonischen Erreichbarkeit dem Veterinäramt des Burgenlandkreises an den bekannten Annahmestellen in 06618 Naumburg (Schönburger Straße 41), 06667 Weißenfels (Am Stadtpark 6) und 06712 Zeitz (Domherrenstr. 1) zuzuleiten. Für die Probennahme sind die vom Veterinäramt erhältlichen Tupfer oder Blutprobenröhrchen (EDTA) zu verwenden.

 

  1. Die sofortige Vollziehung der vorgenannten Anordnungen wird, sofern sie nicht bereits aus § 37 TierGesG folgt, angeordnet.

 

  1. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. März 2022 in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.

 

  1. Jeder Verdacht der Erkrankung auf Afrikanische Schweinepest ist dem Burgenlandkreis unter der E-Mail-Adresse veterinaeramt@blk.de oder telefonisch unter der Rufnummer 03443-372302, außerhalb der Dienstzeiten unter der Telefonnummer 3445-75290, oder per Fax unter der Nummer 03443-372303 zu melden.

 

 

Begründung:

 

I.

Im Landkreis Meißen wurden im Bereich der Gemeinde Radeburg Mitte Oktober 2021 Wildschweine bei einer Jagd erlegt. Bei der virologischen Untersuchung dieses Wildes wurde mit dem Befund des Friedrich-Löffler-Institutes am 13.10.2021 die Afrikanische Schweinepest (ASP) bei einem der genannten Wildschweine nachgewiesen. Weiterhin wurde am 19.10.2021 bei einem verendet aufgefundenen Wildschwein in unmittelbarer Nähe zum Erlegeort des ersten ASP-Virus-positiven Wildschweines ebenfalls ASP-Virus nachgewiesen und bestätigt.

Damit beträgt die Entfernung vom nächstgelegenen Ausbruch bis zur Kreisgrenze des Burgenlandkreises circa 100 km. Ein weiteres Fortschreiten der Infektion in westliche Richtung kann nicht ausgeschlossen werden. Die Maßnahmen zur Früherkennung eines Eintrags in den Burgenlandkreis sind somit anzupassen.

 

II.

Für die getroffenen Anordnungen ist der Burgenlandkreis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ZustVO SOG als untere Veterinärbehörde zuständig.

 

Zu 1. Buchstabe a und b:

Gemäß Artikel 269 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2016/429 kann der Mitgliedstaat zum Zwecke der Überwachung nationale Maßnahmen erlassen, die über die Vorgaben des Europäischen Tiergesundheitsrechtes hinausgehen. Die nationalen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der ASP-Prävention und -Bekämpfung, soweit sie nicht vom unmittelbar geltenden EU-Recht überlagert werden, finden sich im Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i. V. m. der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (SchwPV) in der derzeit gültigen Fassung.

Die unter Ziffer 1 Buchstabe a und b angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus der Verpflichtung für die zuständige Behörde gemäß Artikel 26 auch in Verbindung mit Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/429, eine Überwachung zur Feststellung des Auftretens gelisteter Seuchen, zu denen die ASP gehört, durchzuführen. Weiterhin kann die zuständige Behörde nach § 3a Nr. 2, 3 und 5 SchwPV für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung der Einschleppung oder zur Erkennung der ASP erforderlich ist, u. a. anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte jedes erlegte und verendet aufgefundene Wildschwein unverzüglich kennzeichnet und unter Verwendung eines Begleitscheins beprobt und ihr diese Proben für die Untersuchung zuleitet.

Bei der ASP handelt es sich um eine schwerwiegende, meist tödlich verlaufende Allgemeinerkrankung der Haus- und Wildschweine. Um eine weitere Ausbreitung der ASP in andere, noch seuchenfreie Gebiete zu verhindern, sind die angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig.

Mit der Untersuchung von Fall- und Unfallwild sowie aller erlegten Wildschweine ist es möglich, die Weiterverbreitung der ASP in der Wildschweinpopulation durch ein frühes Erkennen zu verhindern. Mit der Früherkennung der ASP in den Wildschweinbeständen können rechtzeitig weitergehende Maßnahmen getroffen werden. Damit kann die Gefahr der Einschleppung dieser Tierseuche in die Hausschweinbestände minimiert werden.

Die Übertragung der ASP in Hausschweinbestände würde zu großen wirtschaftlichen Schäden, insbesondere im Hinblick auf Handelssanktionen nicht nur für die betroffenen Betriebe, sondern für ganz Deutschland führen.

 

Die präzise Angabe des Fundortes verendeter Wildschweine bzw. des Erlegungsortes der Wildschweine im Falle eines Virusnachweises ist von größter Bedeutung.

Der Fund- bzw. Erlegungsort ist die Grundlage zur Festlegung aller Sperrzonen gemäß Art. 70 i.V.m. Art. 60 Satz 1 Buchst. b und Art. 64 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie Art. 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Art. 3 Satz 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/605.

 

Die Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung des eingeräumten Ermessens sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere, ggf. mildere Möglichkeiten, welche die Einschleppung und Ausbreitung der Tierseuche innerhalb des Burgenlandkreises effektiv verhindern können, sind nicht gegeben. Die unmittelbare Eintrags-, Ausbreitungs- und Verschleppungsgefahr ergibt sich aus der leichten Übertragung des Erregers und der hohen Erkrankungsrate. Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich, geeignet und angemessen, um die Gefahr des Eintrags, der Ausbreitung und Verschleppung dieser Tierseuche zu vermeiden bzw. auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die zusätzliche Beprobung sowie die Mitteilung des Fundortes stellen einen geringen Eingriff in die Rechte der mit dieser Verfügung Verpflichteten im Vergleich zu den beschriebenen drohenden Schäden bei unerkannter Ausbreitung der ASP dar.

 

Gemäß der Definition des Artikels 4 Nr. 24 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 ist jeder Jagdausübungsberechtige/ Jäger ein „Unternehmer“ im Sinne des Europäischen Tiergesundheitsrechtes und als solcher gemäß Artikel 10 Abs. 5 der genannten Verordnung verpflichtet, mit den zuständigen Stellen im Rahmen der Seuchenprävention- und Bekämpfung zusammenzuarbeiten.

 

Zu 2.:

Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Die Voraussetzung liegt hier vor, da Ausbruch und Ausbreitung der ASP und damit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch enormen wirtschaftlichen Folgen schnellstmöglich erkannt und unterbunden werden müssen. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs, um die entsprechende Beprobung nicht unverzüglich durchführen zu müssen. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung der angeordneten eilbedürftigen Maßnahmen würde bedeuten, dass anderenfalls die kurzfristige Feststellung des Ausbruchs und damit eine wirksame Bekämpfung der Tierseuche nicht mehr gewährleistet wären.

 

Zu 3.:

Die Bekanntgabe dieser Verfügung erfolgt öffentlich, damit der nicht feststehende und betroffene Personenkreis Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangen kann und die notwendigen Maßnahmen ohne Zeitverzug umgesetzt werden können.

Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 3 und 4 des VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA. Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung wird aus Gefahrenabwehrgründen auf den frühestmöglichen Zeitpunkt gem. § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1VwVfG LSA bestimmt.

 

Zu 4.

Die Meldepflicht ergibt sich aus § 4 Absatz 5 TierGesG.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

 

Naumburg, den 18. März 2022

 

gez. Götz Ulrich

Landrat

 

Hinweis:

Diese Bekanntmachung wurde am Samstag, den 19.03.2022 in der Mitteldeutschen Zeitung in den Ausgaben des Burgenlandkreises bekannt gegeben.