4. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR

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4. Änderungssatzung der

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR

(AWSAS – AöR) (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

vom 16.12.2009

 

 

 

Der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR beschließt auf Grundlage der §§ 3, 5 Abs. 3 Nr. 1 Anstaltsgesetz (AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136), des § 8 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), der §§ 2, 6 Nr. 3.1, 8 Nr. 3 der Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd“ (AW SAS – AöR) vom 14.12.2009, des § 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 01.02.2010 (GVBl. LSA S. 44), der §§ 1, 2, 5 u. 16, Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) vom 13. 12.1996 (GVBl. LSA S. 405), des § 14 Gewerbeordnung (GewO) vom 22.02.1999 (BGBl. I, S. 202) und der Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS der AW SAS – AöR vom 16.12.2009 – jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, in seiner Sitzung vom 13.12.2021 die folgende Satzung:

 

§1

Änderungen

 

Die Abfallgebührensatzung vom 16.12.2009 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

 

  1. §4 wird ein Absatz 9 angefügt:

 

(9) Für die Berechnung der Gebühren erforderlich werdende Rundungen erfolgen

nach den Grundsätzen der kaufmännischen Rundung. Die Gebühr ist auf zwei

Dezimalstellen zu bestimmen.

 

  1. §9 Absätze 11 bis 15 werden wie folgt neu gefasst:

 

(11) Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt 46,97 € pro Person und Jahr.

 

(12) Die Benutzungsgebühr für die Biotonne beträgt 7,56 € pro Person und Jahr.

 

(13) Entsprechend der Behältergröße der Restmülltonnen beträgt die Leerungsgebühr für die Abfallentsorgung je Müllgroßbehälter (MGB) pro Leerung:

 

MGB 

120 l:

4,07

MGB  

240 l:

8,13

MGB

1.100 l:

36,59

 

Die gleiche Gebühr entsteht für die Leerung fehlbefüllter Abfallbehälter, die als Restmüllbehälter geleert werden.

 

(14) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung der von der AW SAS – AöR zugelassenen Abfallsäcke beträgt im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR 4,07 €/Stück.

 

(15) Wird auf Antrag zusätzlicher Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung zur Verfügung gestellt, so wird dem Gebührenpflichtigen eine zusätzliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter (MGB) und Jahr:

 

MGB

120 l:

25,36

MGB

240 l:

50,72

 

  1. §10 Absätze 6 bis 9 werden wie folgt neu gefasst:

 

(6) Die gewerbliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr beträgt je Müllgroßbehälter (MGB) und Jahr:

 

 

 

MGB

120 l:

  24,74

  

 

MGB

240 l:

  49,49

 

 

MGB

1.100 l:

226,83

                

(7) Entsprechend der Behältergröße beträgt die Leerungsgebühr für die Entsorgung der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle je MGB pro Leerung:

 

MGB

120 l:

4,07

MGB  

240 l:

8,13

MGB

1.100 l:

36,59

 

Die gleiche Gebühr entsteht, wenn andere fehlbefüllte Abfallbehälter als Restmüllbehälter geleert werden.

 

Für Presscontainer mit 10 m³ Volumen beträgt die Gebühr pro Leerung (Transport und Entsorgung) 635,00 €.

 

(8) Bei Gewerbetreibenden, die gem. § 19 Abs. 4 AbfWS auf ihrem Grundstück neben dem Gewerbe ihren Haushalt unterhalten und sowohl Hausmüll als auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle über ein Abfallbehältnis entsorgen, kann auf Antrag auf die gewerbliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr nach Abs. 6 verzichtet werden. In diesem Fall wird neben der Gebühr für den privaten Haushalt nur eine zusätzliche gewerbliche Nutzungsgebühr in Höhe von 12,37 € pro Jahr erhoben.

 

(9) Wird auf Antrag Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung zur Verfügung gestellt, so wird dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter und Jahr:

 

 

 

MGB

120 l:

109,89

 

 

MGB

240 l:

219,78

 

  1. In der Anlage 1 werden in den Zeilen

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

150,00

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

150,00

die Zahlen „150,00“ jeweils durch „175,00“ ersetzt.

 

  1. In der Anlage 2 wird in der Zeile

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

120,00

die Zahl „120,00“ durch „160,00“ ersetzt.

 

Folgende Zeilen werden vor dieser Zeile neu eingefügt:

17 02 01

Holz (Bauholz)

100,00

 

17 09 03

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten (Dachpappe)

400,00

 

 

  1. In der Anlage 3 wird die Zeile

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

112,00

gestrichen.

 

  1. In der Anlage 4 wird die Zeile

17 02 01

Holz (naturbelassen, chemisch unbehandelt)

47,50

gestrichen.

 

  1. In der Anlage 5 wird die Zeile

17 02 01

Altholz

 

Altholzkategorie I

Altholzkategorie II bis III

0,00

20,00/m³

wie folgt neu formuliert:  

17 02 01

Altholz

Altholzkategorie I bis III

50,00/m³

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. 

 

 

Mertendorf, den 13.12.2021  

 

 

 

 

Henrik Otto                                                                              Kathleen Jennert

Vorstandsvorsitzender                                                           2. Vorstand

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4. Änderungssatzung der

 

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd – AöR

(AWSAS – AöR) (Abfallgebührensatzung - AbfGS)

vom 16.12.2009

 

 

 

Der Verwaltungsrat der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR beschließt auf Grundlage der §§ 3, 5 Abs. 3 Nr. 1 Anstaltsgesetz (AnstG) vom 03.04.2001 (GVBl. LSA S. 136), des § 8 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), der §§ 2, 6 Nr. 3.1, 8 Nr. 3 der Unternehmenssatzung der Anstalt des öffentlichen Rechts „Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd“ (AW SAS – AöR) vom 14.12.2009, des § 6 Abfallgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (AbfG LSA) vom 01.02.2010 (GVBl. LSA S. 44), der §§ 1, 2, 5 u. 16, Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA) vom 13. 12.1996 (GVBl. LSA S. 405), des § 14 Gewerbeordnung (GewO) vom 22.02.1999 (BGBl. I, S. 202) und der Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS der AW SAS – AöR vom 16.12.2009 – jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, in seiner Sitzung vom 13.12.2021 die folgende Satzung:

 

§1

Änderungen

 

Die Abfallgebührensatzung vom 16.12.2009 in der derzeit geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

 

  1. §4 wird ein Absatz 9 angefügt:

 

(9) Für die Berechnung der Gebühren erforderlich werdende Rundungen erfolgen

nach den Grundsätzen der kaufmännischen Rundung. Die Gebühr ist auf zwei

Dezimalstellen zu bestimmen.

 

  1. §9 Absätze 11 bis 15 werden wie folgt neu gefasst:

 

(11) Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt 46,97 € pro Person und Jahr.

 

(12) Die Benutzungsgebühr für die Biotonne beträgt 7,56 € pro Person und Jahr.

 

(13) Entsprechend der Behältergröße der Restmülltonnen beträgt die Leerungsgebühr für die Abfallentsorgung je Müllgroßbehälter (MGB) pro Leerung:

 

MGB 

120 l:

4,07

MGB  

240 l:

8,13

MGB

1.100 l:

36,59

 

Die gleiche Gebühr entsteht für die Leerung fehlbefüllter Abfallbehälter, die als Restmüllbehälter geleert werden.

 

(14) Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung der von der AW SAS – AöR zugelassenen Abfallsäcke beträgt im Entsorgungsgebiet der AW SAS - AöR 4,07 €/Stück.

 

(15) Wird auf Antrag zusätzlicher Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung zur Verfügung gestellt, so wird dem Gebührenpflichtigen eine zusätzliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter (MGB) und Jahr:

 

MGB

120 l:

25,36

MGB

240 l:

50,72

 

  1. §10 Absätze 6 bis 9 werden wie folgt neu gefasst:

 

(6) Die gewerbliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr beträgt je Müllgroßbehälter (MGB) und Jahr:

 

 

 

MGB

120 l:

  24,74

  

 

MGB

240 l:

  49,49

 

 

MGB

1.100 l:

226,83

                

(7) Entsprechend der Behältergröße beträgt die Leerungsgebühr für die Entsorgung der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle je MGB pro Leerung:

 

MGB

120 l:

4,07

MGB  

240 l:

8,13

MGB

1.100 l:

36,59

 

Die gleiche Gebühr entsteht, wenn andere fehlbefüllte Abfallbehälter als Restmüllbehälter geleert werden.

 

Für Presscontainer mit 10 m³ Volumen beträgt die Gebühr pro Leerung (Transport und Entsorgung) 635,00 €.

 

(8) Bei Gewerbetreibenden, die gem. § 19 Abs. 4 AbfWS auf ihrem Grundstück neben dem Gewerbe ihren Haushalt unterhalten und sowohl Hausmüll als auch hausmüllähnliche Gewerbeabfälle über ein Abfallbehältnis entsorgen, kann auf Antrag auf die gewerbliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr nach Abs. 6 verzichtet werden. In diesem Fall wird neben der Gebühr für den privaten Haushalt nur eine zusätzliche gewerbliche Nutzungsgebühr in Höhe von 12,37 € pro Jahr erhoben.

 

(9) Wird auf Antrag Gefäßraum für die Bioabfallentsorgung zur Verfügung gestellt, so wird dem Gewerbetreibenden eine zusätzliche behälterbezogene Abfallentsorgungsgebühr berechnet. Diese beträgt pro Abfallbehälter und Jahr:

 

 

 

MGB

120 l:

109,89

 

 

MGB

240 l:

219,78

 

  1. In der Anlage 1 werden in den Zeilen

17 06 03*

anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält

150,00

17 06 04

Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt

150,00

die Zahlen „150,00“ jeweils durch „175,00“ ersetzt.

 

  1. In der Anlage 2 wird in der Zeile

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

120,00

die Zahl „120,00“ durch „160,00“ ersetzt.

 

Folgende Zeilen werden vor dieser Zeile neu eingefügt:

17 02 01

Holz (Bauholz)

100,00

 

17 09 03

sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten (Dachpappe)

400,00

 

 

  1. In der Anlage 3 wird die Zeile

17 09 04

gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen

112,00

gestrichen.

 

  1. In der Anlage 4 wird die Zeile

17 02 01

Holz (naturbelassen, chemisch unbehandelt)

47,50

gestrichen.

 

  1. In der Anlage 5 wird die Zeile

17 02 01

Altholz

 

Altholzkategorie I

Altholzkategorie II bis III

0,00

20,00/m³

wie folgt neu formuliert:  

17 02 01

Altholz

Altholzkategorie I bis III

50,00/m³

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. 

 

 

Mertendorf, den 13.12.2021  

 

 

 

 

Henrik Otto                                                                              Kathleen Jennert

Vorstandsvorsitzender                                                           2. Vorstand