Anzeige gem. §67 AMG_Burgenlandkreis
Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln
Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Die Durchsetzung der arzneimittelrechtlichen Bestimmungen ist dringend erforderlich, Gründe hierfür sind Veränderungen im Gesundheitsbewusstsein der Bevölkerung sowie der Trend zur Selbstmedikation und der somit entstehende wirtschaftliche Faktor der Arzneimittel für die Einzelhändler.
Zunehmend werden in Drogerien oder Supermärkten durch die Kunden traditionell angewandte Naturmittel erworben. Diese sind hier oft preisgünstiger und der Einkauf ist zeitsparend. Somit zeigt sich, dass es wichtig ist, die Arzneimittelsicherheit außerhalb von Apotheken zu überwachen.
Für die Überwachung kommen insbesondere Drogeriemärkte, Reformhäuser, Warenhäuser, Lebensmittelgeschäfte, Bioläden, Sexshops sowie Fitness- und Bodybuilding-Zentren in Frage.
Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es der Sachkenntnis des Unternehmers oder einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person.
Bei der Besichtigung des Gewerbebetriebes vor Ort wird insbesondere der hygienische Zustand von Betriebs- und Geschäftsräumen, Anlagen und deren Umgebung, Beförderungsmittel sowie Lagereinrichtungen überprüft.
Ferner werden die Arzneimittel auf die sachgerechte Lagerung sowie auf Qualitätsmängel (sensorische feststellbare Mängel, Kennzeichnungsmängel, Verfallsdatum) überprüft.
Es wird darauf geachtet, dass das Arzneimittelsortiment ausschließlich Präparate enthält, die nach dem Arzneimittelgesetz oder nach der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel freiverkäuflich sind.
Weiterhin wird geprüft, ob eine sachkundige Person vor Ort ist.
Der freie Verkauf im Rahmen einer Selbstbedienung nach § 52 AMG setzt die ständige Anwesenheit mindestens einer sachkundigen Person voraus, um das ordnungsgemäße Inverkehrbringen der Arzneimittel zu überwachen und den Kunden beratend zur Verfügung stehen zu können. Ist dies nicht möglich, sind die Arzneimittel für die Dauer der Abwesenheit der sachkundigen Person in geeigneter Weise dem Zugriff des Kunden und dem Verkauf zu entziehen.
Umgang mit Betäubungsmitteln/Mitnahme von BtM durch Patienten bei Auslandsreisen
Werden Arzneimittel, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, verordnet oder bei einer Auslandsreise mitgeführt, gilt es strenge Auflagen zu erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, das Patienten mit den benötigten Betäubungsmitteln versorgt werden. Zugleich gilt es, einem Missbrauch dieser Medikamente entgegenzuwirken.
Informationen und Formulare für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandreisen finden Sie zudem auf den Internetseiten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem folgenden Link:https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Reisen-mit-Betaeubungsmitteln/_node.html
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
FrauBettinaGröbel-Stefanowski
Schönburger Straße 41