Öffentliche Bekanntmachung Windenergieanlagen Teucherner Land- Zwei Gipfel V

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises
gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. §§ 8 bis 10 der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)

Errichtung und Betrieb von 20 Windenergieanlagen im Windpark Zwei Gipfel V durch Repowering von 31 Bestandswindenergieanlagen im ausgewiesenen Windvorrang- und Beschleunigungsgebiet XXIV Vier Berge Teucherner Land

Burgenlandkreis, Az.: 56-14-03-02-22998-2025

 

1.    Erläuterung des Vorhabens

Die AEZ Planungs GmbH & Co. KG mit Sitz in Straße des Friedens 34c, 06682 Teuchern, hat beim Burgenlandkreis am 26.09.2025 einen Antrag gemäß §§ 16 Abs. 1, 16b Abs. 1 und 2 BImSchG i. V. m. § 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Änderungsgenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb der nachfolgenden aufgeführten 20 Windenergieanlagen (WEA) für drei verschiedene Typen des Herstellers Enercon, als Repowering von 31 Bestands-WEA eingereicht.

Die Antragsunterlagen wurden zwischenzeitlich teilweise geändert und ergänzt, zuletzt am 21.04.2026, und beziehen sich auf folgende geplante Windenergieanlagen:

Dem Genehmigungsantrag zufolge sollen die WEA auf folgenden Grundstücken errichtet werden:

Die Errichtung der geplanten WEA soll im Rahmen des Repowering der nachfolgend aufgelisteten 31 Bestands-WEA erfolgen. Die im Rahmen des Repowering für den Rückbau vorgesehenen WEA befinden sich an folgenden Standorten:

In unmittelbarer Nähe zum Vorhabengebiet befinden sich 47 weitere bestehende bzw. genehmigte WEA verschiedener Typen. Die geplanten Standorte für die neuen WEA befinden sich in einem von der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle ausgewiesenen Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder sind diesem Gebiet räumlich zuzuordnen. Im Regionalen Entwicklungsplan für die Planregion Halle vom 18.11.2010 trägt das Vorranggebiet die Bezeichnung Nr. XXIV „Vier Berge Teucherner Land“.

Bei dem besagten Vorranggebiet handelt es sich um ein Windenergiegebiet i. S. v. § 2 Abs. 1a WindBG. Zugleich stellt das Vorranggebiet (Windenergiegebiet) ein Beschleunigungsgebiet nach § 2 Nr. 4a WindBG dar.

Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte:

·  das Repowering (Rückbau) von 31 WEA und die Errichtung von 20 WEA der oben näher beschriebenen Typen,

·  die Herrichtung von Fundamenten inkl. ggf. erforderlicher baugrundverbessernder Maßnahmen, Kranstellflächen, Turmzufahrten, vorübergehend genutzter Montage- und Lagerflächen, zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen genannten Umfang sowie

·  den Betrieb der errichteten WEA in der Zeit von 00:00 bis 24:00 Uhr.

Die Vorhabenträgerin begehrt, folgende Genehmigungen, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuschließen:

·  die Baugenehmigung gemäß § 71 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA).

Sofern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben erteilt wird, beabsichtigt die Antragstellerin, den Antragsgegenstand nach Vollziehbarkeit der Genehmigung zu verwirklichen. Die Anlagen sollen im Oktober des Jahres 2028 in Betrieb genommen werden.

Das Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.1 Spalte c (G) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Der Burgenlandkreis ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) und Nr. 1.1.8 des Anhangs zu § 2 Abs. 1 Immi-ZustVO sowie gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als untere Immissionsschutzbehörde für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag sachlich und örtlich zuständig.

2.    Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) und Nr. 1.6.1 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Die Erleichterungen des § 6b WindBG finden auf das Zulassungsverfahren Anwendung, da sich die beantragten 20 Windenergieanlagen in einem Beschleunigungsgebiet für Windenergieanlagen befinden bzw. diesem räumlich zuzuordnen sind (§6b Abs. 1 Nr. 1 WindBG). Somit ist gemäß § 6b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WindBG abweichend von den Vorschriften des UVPG keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

3.    Öffentliche Bekanntmachung

Das beantragte Vorhaben der AEZ Planungs GmbH & Co. KG wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG i. V. m. §§ 8 bis 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (9. BImSchV) öffentlich bekannt gemacht.

Dem Genehmigungsantrag liegen folgende Unterlagen bei:

Vollständiger Antrag nach § 16b BImSchG mit den Kapiteln 1 – 15 mit ausführlichen Angaben, Beschreibungen und Nachweisen

·      zur Vorhabenträgerin

·      zum Antragsgegenstand

·      zum Standort der Anlagen und zur Umgebung

·      zu gehandhabten Stoffen

·      zu Schall- und Schattenwurf und zu sonstiger Anlagensicherheit (Blitzschutz, Schutz vor Eisansatz)

·      zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abfällen

·      zum Arbeitsschutz

·      zum Brandschutz

·      zu mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft

·      zu Maßnahmen bei Betriebseinstellung

·      zur Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen (einschließlich Bauantrag)

·      zur Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Bestimmungen (einschließlich Antrag auf luftverkehrsrechtliche Zustimmung).

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Im Fall des Vorhabens der AEZ Planungs GmbH & Co. KG sind dies insbesondere:

·      Schallimmissionsprognose der I17-Wind GmbH & Co. KG

·      Schattenwurfprognose der I17-Wind GmbH & Co. KG

·      Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) der Regioplan Ingenieurbüro für Landschaftsplanung Regionalentwicklung Geoinformation

·      Fledermausgutachten der Regioplan Ingenieurbüro für Landschaftsplanung Regionalentwicklung Geoinformation

·      Turbulenzgutachten der I17-Wind GmbH & Co. KG

·      Brandschutzkonzept für die Errichtung einer Windenergieanlage ENERCON E-138 EP3 E3 des Brandschutzbüros Monika Tegtmeier

·      Brandschutzkonzept für die Errichtung einer Windenergieanlage ENERCON E-160 EP5 E3 R1 des Brandschutzbüros Monika Tegtmeier

·      Brandschutzkonzept für die Errichtung einer Windenergieanlage ENERCON E-175 EP5 E2 des Brandschutzbüros Monika Tegtmeier

·      Geotechnischer Bericht über die Baugrund- und Gründungsverhältnisse für das Bauvorhaben der Baugrundbüro Klein GmbH

·      Gutachten zum Eiswurf und Eisfall an Windenergieanlagen im Windpark Zwei Gipfel V der I17-Wind GmbH & Co. KG

Zum Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit liegen der Genehmigungsbehörde die Stellungnahmen folgender Fachbehörden vor:

·      untere Abfall- und Bodenschutzbehörde (Burgenlandkreis)

·      untere Wasserbehörde (Burgenlandkreis)

·      untere Katastrophenschutzbehörde (Burgenlandkreis)

·      untere Straßenverkehrsbehörde (Burgenlandkreis)

·      untere Waffen-, Jagd- und Fischereibehörde (Burgenlandkreis)

·      Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen (Burgenlandkreis)

·      UVP-Prüfstelle (Burgenlandkreis)

·      Regionale Planungsgemeinschaft Halle

·      obere Luftfahrtbehörde (Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt)

·      oberste Landesentwicklungsbehörde (Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt)

·      Bergbehörde (Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt)

·      Gewerbeaufsicht (Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt)

·      Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt

·      Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr

·      Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt

·      Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt

·      Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen (Die Autobahn GmbH des Bundes)

·      Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Fernstraßenbundesamt)

4.    Auslegung der Antragsunterlagen

Der Antrag der AEZ Planungs GmbH & Co. KG auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung mitsamt den von der Vorhabenträgerin bei der Genehmigungsbehörde eingereichten Antragsunterlagen und die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen bzw. Stellungnahmen beteiligter Behörden sind gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. §§ 8, 9 der 9. BImSchV in der Zeit

vom 27.05.2026 (erster Tag) bis 26.06.2026 (letzter Tag)

über die Internetseite des Burgenlandkreises unter

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachung-windenergieanlagen-teucherner-land.html

sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung unter

https://www.uvp-verbund.de
(Suchbegriff: Zwei Gipfel V)

öffentlich bekannt gemacht.

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Der Text dieser Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Burgenlandkreis veröffentlicht. Er kann über folgenden Link abgerufen werden:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html 

5.   Einwendungen

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können innerhalb der Einwendungsfrist

vom 27.05.2026 (erster Tag) bis 26.07.2026 (letzter Tag)

bei der Genehmigungsbehörde

Anschrift:  Burgenlandkreis
                   Umweltamt
                   Schönburger Straße 41
                   06618 Naumburg

schriftlich erhoben werden. Ebenfalls können Einwendungen innerhalb der vorgenannten Einwendungsfrist auf elektronischem Weg an die E-Mail-Adresse

umweltamt@blk.de 

gerichtet werden.

Die Einwendungen sollen den Namen sowie die vollständige leserliche Anschrift des Einwenders enthalten.

Mit Ablauf der o. g. Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Es wird darauf verwiesen, dass für Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen der Antragstellerin sowie den Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Einwendungen berührt werden, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe des Inhalts unleserlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

6.   Erörterungstermin

Gemäß § 16b Abs. 5 BImSchG soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden, wenn nicht der Antragsteller diesen beantragt. Mit Schreiben vom 01.04.2026 erklärte die Vorhabenträgerin den Verzicht auf den Erörterungstermin. Dementsprechend hat die Genehmigungsbehörde entschieden, auf den Erörterungstermin zu verzichten.

Auf die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften des § 10 BImSchG sowie der §§ 8-10 a und § 12 der 9. BImSchV wird hingewiesen.

Die Zustellungen des Genehmigungsbescheids an die Einwendenden kann gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Der Bescheid wird auf gleichem Wege wie das Vorhaben bekannt gemacht.

Weißenfels, den 20. Mai 2026

im Auftrag
Dr. Ariane Körner
Dezernentin

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