Öffentliche Bekanntmachung - Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windenergieanlagen (WEA)

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises

über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von 9 Windenergieanlagen (WEA) im künftigen Vorranggebiet für Windenergie Nr. XXIV. „Görschen-Löbitz-Osterfeld-Stößen“ im Rahmen des Repowering (Rückbau von 13 Altbestands-WEA) – Windpark Stößen-Osterfeld

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der AEZ Planungs GmbH & Co. KG mit Teil-Genehmigungsbescheid vom 23.03.2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von 9 Windenergieanlagen im künftigen Vorranggebiet für Windenergie Nr. XXIV. „Görschen-Löbitz-Osterfeld-Stößen“ im Rahmen des Repowering (Rückbau von 13 Altbestands-WEA) – Windpark Stößen-Osterfeld erteilt.

Der verfügende Teil (Abschnitt I) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-02-22005-2024 am 23.03.2026 erteilten Teil-Genehmigung lautet:

I.         Verfügender Teil

1.        Genehmigungsgegenstand

Auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 16b Abs. 1 – 6, §§ 10 und 19 Abs. 1 und 2 BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhanges 1 der 4. BImSchV wird der

AEZ Planungs GmbH § Co. KG
Straße des Friedens 34c
06682 Teuchern

eingetragen im Handelsregister Abteilung A des Amtsgerichts Stendal
unter HRA 3229

und gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:

EE Projekte Teuchern GmbH
Straße des Friedens 34 c
06682 Teuchern

diese eingetragen im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Stendal unter HRB 27352

und gesetzlich vertreten durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer:

Frau Claudia Schilling, Elsteraue OT Tröglitz
Herr Johannes Thon, Vedbæk / Dänemark

auf deren Antrag vom 08.11.2024 (eingegangen beim Burgenlandkreis am 29.11.2024) mit den dazugehörigen Antragsunterlagen und Nachträgen, zuletzt ergänzt durch E-Mail vom 16.03.2026, unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüchen Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den in der Anlage 2 zu diesem Bescheid aufgeführten Antragsunterlagen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt II festgesetzten Nebenbestimmungen, die nachfolgend näher bezeichneten 9 baugleichen WEA im Zuge des vollständigen Austausches von 9 Bestands-WEA (Repowering) zu errichten und zu betreiben:

 

1.1              Technische Daten der 9 neuen baugleichen WEA:


 1.2              Errichtung und Betrieb der o. in Abschnitt I unter Nr. 1.1 aufgeführten Anlagen sind an folgenden Standorten zulässig:


 

1.3       Den in Abschnitt I. Nr. 1.1 und 1.2 aufgeführten 9 neuen WEA sind folgende 9 zurückzubauende Altbestands-WEA für das Repowering i. S. d. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG zugeordnet:

1.4       Die Inbetriebnahme jeder einzelnen der mit diesem Bescheid genehmigten WEA ist nur unter der Bedingung zulässig, dass jeweils alle der in Abschnitt I. Nr. 1.3 dieses Bescheides aufgeführten WEA und zusätzlich folgende Altbestands-WEA:


 dauerhaft stillgelegt (außer Betrieb gesetzt) worden sind. Die Ersetzung dieser Altbestands-WEA (einschließlich Verpflichtung der Vorhabenträgerin zum Rückbau dieser Altbestands-WEA) ist ebenfalls Gegenstand des mit diesem Bescheid genehmigten Repoweringvorhabens.

2.         Umfang der Genehmigung

2.1       Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der o. näher bezeichneten WEA mit den in Abschnitt I unter Nr. 1.1 und 1.2 aufgeführten Daten einschließlich Errichtung und Betrieb der privaten Zuwegungen auf den Anlagengrundstücken sowie der für die Errichtung der WEA erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen im Wege des Repowerings (vollständigen Austausches) der o. in Abschnitt I. unter Nr. 1.3 und 1.4 aufgeführten Altbestands-WEA i. S. d. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG.

            Die Netzanbindung außerhalb der Anlagengrundstücke wird von dieser Genehmigung nicht erfasst.

2.2       Die Genehmigung schließt andere, die genehmigten Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere

1.  die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO LSA,

2.  die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA erforderliche Genehmigung für die mit dem Vorhaben verbundenen Erdarbeiten, bei denen Anhaltspunkte bestehen, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden,

3.  die wegen des beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd anhängigen Flurbereinigungsverfahrens „Görschen V“ (Verfahrensnummer: 611/46 BLK 023) erforderlichen Zustimmungen nach § 34 Abs. 1 FlurBG

a)  zur Errichtung von neuen WEA und der damit verbundenen Änderung der Nutzungsart auf den Grundstücken:

  • Gemarkung Osterfeld, Flur 5, Flurstücke 2 (betrifft WEA SO3) und 236 (betrifft WEA SO13),
  • Gemarkung Görschen, Flur 2, Flurstücke 15 (betrifft WEA SO11) und 25/1 (betrifft WEA SO2) und
  • Gemarkung Stößen, Flur 6, Flurstück 235/14 (betrifft WEA SO10)

b)   zum Rückbau von Altbestands-WEA und der damit verbundenen Änderung der Nutzungsart auf den Grundstücken:

  • Gemarkung Osterfeld, Flur 5, Flurstück 236 (betrifft WEA S9),
  • Gemarkung Görschen, Flur 2, Flurstück 15 (betrifft WEA S12) und
  • Gemarkung Stößen, Flur 6, Flurstück 235/14 (betrifft WEA S7)

4.    die wegen des beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd anhängigen Flurbereinigungsverfahrens „Osterfeld“ (Verfahrensnummer: 611/46 BLK 029) erforderlichen Zustimmungen nach § 34 Abs. 1 FlurBG

a) zur Errichtung von neuen WEA und der damit verbundenen Änderung der Nutzungsart auf den Grundstücken:

  • Gemarkung Osterfeld, Flur 5, Flurstücke 123/1 (betrifft WEA SO6) und 117 (betrifft WEA SO12),

b) zum Rückbau von Altbestands-WEA und der damit verbundenen Änderung der Nutzungsart auf den Grundstücken:

  • Gemarkung Osterfeld, Flur 5, Flurstücke 106 (betrifft WEA O/S16), 117 (betrifft WEA S11), 123/1 (betrifft WEA O/S14) und 238 (betrifft WEA S13).

3.         Antragsunterlagen

Dieser Genehmigung liegen die in der Anlage 2 zu diesem Bescheid aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde. Sie sind Bestandteil der mit dem vorliegenden Bescheid erteilten Genehmigung. Sie bestimmen deren Inhalt und Umfang und sind maßgebend für die Ausführung, soweit nicht durch die in Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

 

4.         Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie Hinweise

Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 6 und 12 BImSchG sind die im nachfolgenden Abschnitt II aufgeführten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie die in Abschnitt III aufgeführten Hinweise Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.

5.         Kostenentscheidung

Für den Erlass dieses Teil-Genehmigungsbescheides werden vom Burgenlandkreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird auf Folgendes hingewiesen:

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid, welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung.  Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Hinweise:

In Abschnitt II des Teil-Genehmigungsbescheides vom 23.03.2026 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) insbesondere in Bezug auf die Bereiche Immissionsschutz, Bauordnung, Brandschutz, Denkmalschutz, Natur- und Artenschutz, Landwirtschaft, Bodenschutz, Abfallbeseitigung, Flugsicherheit, Verteidigung sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz festgelegt.

Eine Ausfertigung des gesamten Teil-Genehmigungsbescheides vom 23.03.2026 (einschließlich seiner Begründung und der Anlagen) wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG in der Zeit vom

16.06.2026 bis einschließlich 29.06.2026

zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass eine Ausfertigung auf der Homepage des Burgenlandkreises zugänglich gemacht wird. Die Ausfertigung des gesamten Teil-Genehmigungsbescheids vom 23.03.2026 wird auf der Homepage unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ mit folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html 

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Diese Bekanntmachung wird zudem gemäß § 27a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Internet auf der Homepage des Burgenlandkreises unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Teil-Genehmigungsbescheid vom 23.03.2026 mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt bzw. bekanntgegeben.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Adressat der Anforderung ist das Umweltamt des Burgenlandkreises:

Burgenlandkreis / Umweltamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg / Saale
Ruf-Nr.:           03443 / 372 241
E-Mail:            umweltamt@blk.de 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Teil-Genehmigungsbescheid vom 23.03.2026 (Az.: 56-14-03-02-22005-2024) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Burgenlandkreis mit Sitz in Naumburg (Saale) erhoben werden. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den Teil-Genehmigungsbescheid vom 23.03.2026 (Az.: 56-14-03-02-22005-2024), welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung bzw. Bekanntgabe der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg gestellt und begründet werden.

Weißenfels, den 27.05.2026

Im Auftrag

Anja Hollmotz
Stellv. Dezernentin

Adressen
Besucheradresse
Landratsamt Naumburg
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale), Stadt
Postanschrift
Burgenlandkreis
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale), Stadt
Kontakt
Telefon:
03445 73-0
Fax:
03445 73-1198
Fax:
03445 73-1199
Web:
https://www.burgenlandkreis.de