Bekanntmachung der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 i. V. m. § 5 Abs. 1 und Anlage 1 Ziffer 13.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Errichtung einer Grundwassermessstelle und Durchführung eines Pumpversuches

1. Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die MEG Leißling GmbH & Co. KG, Langendorfer Straße 23 in 06667 Weißenfels, plant zur Stabilisierung ihrer Förderkapazitäten für Mineralwasser die Erschließung eines zusätzlichen Mineralwasserbrunnens im Raum Prittitz südlich des Abfüllbetriebes in Leißling.

Mit Schreiben vom 05.06.2025 wurde durch die HPC AG im Namen und im Auftrag der MEG Weißenfels GmbH & Co. KG für das Vorhaben ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus der neu zu errichtenden Grundwassermessstelle zur Untersuchung des Grundwassers auf seine Eignung zur Mineralwassergewinnung bei der Unteren Wasserbehörde des Burgenlandkreises eingereicht.

Die geplante Tiefbohrung und die Wasserentnahme fallen unter das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Maßgeblich für die Anwendung sind §§ 5 - 7 UVPG sowie die Anlagen 1 und 3 UVPG. Da sich die Bohrung innerhalb eines Wasserschutzgebietes befindet (vgl. Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG), ist das Schutzgut Wasser besonders relevant. Es besteht die Gefahr von Veränderungen im Grundwasserleiter, Schadstoffeinträgen und hydrostatischen Verschiebungen, so dass eine Prüfung gemäß § 7 UVPG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 3 und Ziffer 13.4 der Anlage 1 UVPG als erforderlich angesehen wurde.

2. Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

Das Vorhaben zur Errichtung einer Grundwassermessstelle und Durchführung eines Pumpversuches fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Ziffer 13.4 zum UVPG in den Anwendungsbereich des UVPG. Es ist auf Errichtung und Betriebe einer technischen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 1a UVPG gerichtet und stellt ein Neuvorhaben i. S. d. Vorschrift dar.

Für ein solches Neuvorhaben gelten die Vorschriften des § 7 UVPG. Bei einem Neuvorhaben, das wie das hier erwähnte Vorhaben in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 1 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch.

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht die UVP-Pflicht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Gegenstand der Vorprüfung sind die für die Zulassungsentscheidung relevanten Umweltauswirkungen. Als erheblich gelten dabei nicht erst Umwelteinwirkungen, die zur Ablehnung führen müssten, sondern grundsätzlich bereits solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings sind auch abwägungsrelevante Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass sie das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können.

Hinweis:

Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um eine UVP-Pflicht zu verneinen (und umgekehrt). Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Die überschlägige Prüfung muss lediglich auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.

3. Gesamteinschätzung

Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden festgestellt, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Arten und Schutzgüter zu befürchten sind. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen Schutzgüter haben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut.

Die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigung zusätzlich zu vermeiden und zu reduzieren.

Daher wurde im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Nähere Informationen können beim Landratsamt Burgenlandkreis, Umweltamt, Außenstelle Weißenfels, Zimmer 120 (Sekretariat), Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels (Ruf-Nr.: 03443 372-241) eingeholt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Naumburg, den 30.01.2026

Im Auftrag

Dr. Ariane Körner
Dezernentin

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