Bekanntmachung der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 1 Ziffer 1.11.2.1 und 8.4.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Errichtung und Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage

1.    Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die Biogas Reichardtswerben GmbH, Stammweg 5 in 06667 Weißenfels, plant auf der Grundlage des § 16 BImSchG die Errichtung einer Biogasaufbereitungsanlage als Erweiterung der bestehenden Biogasanlage. In diesem Zusammenhang soll das bestehende Blockheizkraftwerk zurückgebaut werden.

Bei dem vorliegenden Vorhaben handelt es sich um ein Änderungsverfahren einer bestehenden Biogasanlage im Sinne des § 9 UVPG, für welche bereits eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

Demnach ist für dieses Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1.11.2.1 und 8.4.2.1 der Anlage 1 UVPG durchzuführen.

2.    Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls

Das Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogasaufbereitungsanlage in Reichardtswerben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Ziffer 1.11.2.1 und 8.4.2.1 zum UVPG in den Anwendungsbereich des UVPG. Es ist auf Erweiterung der Beschaffenheit und des Betriebes einer technischen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG gerichtet und stellt ein Änderungsvorhaben i. S. d. Vorschrift dar.

Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG. Bei einem Änderungsvorhaben, das wie das hier erwähnte Vorhaben in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist, führt die zuständige Behörde gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die Vorschriften des § 7 UVPG gelten für Änderungsvorhaben entsprechend (§ 9 Abs. 4 UVPG).

Die allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG besteht die UVP-Pflicht, wenn das Änderungsvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Im vorliegenden Fall ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Klärung der UVP-Pflicht durchzuführen.

Gegenstand der Vorprüfung sind die für die Zulassungsentscheidung relevanten Umweltauswirkungen. Als erheblich gelten dabei nicht erst Umwelteinwirkungen, die zur Ablehnung führen müssten, sondern grundsätzlich bereits solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings sind auch abwägungsrelevante Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass sie das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können.

 

Hinweis:

Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann, aus, um eine UVP-Pflicht zu verneinen (und umgekehrt). Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Die überschlägige Prüfung muss lediglich auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.

3.    Gesamteinschätzung

Nach Prüfung der Antragsunterlagen wurde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Fachbehörden festgestellt, dass durch das genannte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf geschützte Arten und Schutzgüter zu befürchten sind. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen Schutzgüter haben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut.

Die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigung zusätzlich zu vermeiden und zu reduzieren.

Daher wurde im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Nähere Informationen können beim Landratsamt Burgenlandkreis, Umweltamt, Außenstelle Weißenfels, Zimmer 120 (Sekretariat), Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels (Ruf-Nr.: 03443 372-241) eingeholt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de bekannt gemacht.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

 

Naumburg, den 29.08.2025

Im Auftrag

 

Dr. Ariane Körner

Dezernentin

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