Öffentliche Bekanntmachung - Windpark Stößen-Osterfeld

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises

über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (WEA) im künftigen Vorranggebiet für Windenergie Nr. XXIV. „Görschen-Löbitz-Osterfeld-Stößen“ im Rahmen des Repowering (Rückbau von 13 Altbestands-WEA) – Windpark Stößen-Osterfeld

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der AEZ Planungs GmbH & Co. KG mit 2. Teil-Genehmigungsbescheid vom 29.06.2026 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA im künftigen Vorranggebiet für Windenergie Nr. XXIV. „Görschen-Löbitz-Osterfeld-Stößen“ im Rahmen des Repowering (Rückbau von 13 Altbestands-WEA) – Windpark Stößen-Osterfeld erteilt.

Der verfügende Teil (Abschnitt I) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-02-22005-2024 am 29.06.2026 erteilten 2. Teil-Genehmigung lautet:

I.         Verfügender Teil

1.         Genehmigungsgegenstand

Auf der Grundlage der §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 16b Abs. 1 – 6, §§ 10 und 19 Abs. 1 und 2 BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhanges 1 der 4. BImSchV wird der

AEZ Planungs GmbH § Co. KG
Straße des Friedens 34c
06682 Teuchern

eingetragen im Handelsregister Abteilung A des Amtsgerichts Stendal
unter HRA 3229

und gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin:
EE Projekte Teuchern GmbH
Straße des Friedens 34 c
06682 Teuchern

diese eingetragen im Handelsregister Abteilung B des Amtsgerichts Stendal unter HRB 27352

und gesetzlich vertreten durch die jeweils einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer:
Frau Claudia Schilling, Elsteraue OT Tröglitz
Herr Johannes Thon, Vedbæk / Dänemark

auf deren Antrag vom 08.11.2024 (eingegangen beim Burgenlandkreis am 29.11.2024) mit den dazugehörigen Antragsunterlagen und Nachträgen, zuletzt ergänzt durch Schreiben vom 10.06.2026 (eingegangen beim Burgenlandkreis am 15.06.2026), unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den in der Anlage 2 zu diesem Bescheid aufgeführten Antragsunterlagen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt II. festgesetzten Nebenbestimmungen, die nachfolgend näher bezeichnete WEA im Zuge des vollständigen Austausches der nachfolgend näher beschriebenen Altbestands-WEA (Repowering) zu errichten und zu betreiben:

1.1              Technische Daten der genehmigten neuen WEA:


1.2              Errichtung und Betrieb der o. in Abschnitt I. unter Nr. 1.1 aufgeführten Anlage sind an folgendem Standort zulässig:

1.3       Der in Abschnitt I. Nr. 1.1 und 1.2 aufgeführten neuen WEA ist folgende zurückzubauende Altbestands-WEA für das Repowering i. S. d. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG zugeordnet:

1.4       Die Inbetriebnahme der mit diesem Bescheid genehmigten WEA ist nur unter der Bedingung zulässig, dass jeweils alle der nachfolgend aufgeführten Altbestands-WEA


dauerhaft stillgelegt (außer Betrieb gesetzt) worden sind. Die Ersetzung dieser Altbestands-WEA (einschließlich Verpflichtung der Vorhabenträgerin zum Rückbau dieser Altbestands-WEA) ist ebenfalls Gegenstand des mit diesem Bescheid genehmigten Repoweringvorhabens.

2.         Umfang der Genehmigung

2.1 Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der o. näher bezeichneten WEA mit den in Abschnitt I. unter Nr. 1.1 und 1.2 aufgeführten Daten einschließlich Errichtung und Betrieb der privaten Zuwegung auf dem Anlagengrundstück sowie der für die Errichtung der WEA erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen im Wege des Repowerings (vollständigen Austausches) der o. in Abschnitt I. unter Nr. 1.3 und 1.4 aufgeführten Altbestands-WEA i. S. d. § 16b Abs. 1 und 2 BImSchG.

Die Netzanbindung außerhalb der Anlagengrundstücke wird von dieser Genehmigung nicht erfasst.

2.2 Die Genehmigung schließt andere, die genehmigte Anlage betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere

  1.   die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Abs. 1 BauO LSA sowie
  2.   die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DenkmSchG LSA erforderliche Genehmigung für die mit dem Vorhaben verbundenen Erdarbeiten, bei denen Anhaltspunkte     bestehen, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden.

3.         Antragsunterlagen

Dieser Genehmigung liegen die in der Anlage 2 zu diesem Bescheid aufgeführten Antragsunterlagen zugrunde. Sie sind Bestandteil der mit dem vorliegenden Bescheid erteilten Genehmigung. Sie bestimmen deren Inhalt und Umfang und sind maßgebend für die Ausführung, soweit nicht durch die in Abschnitt II. dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.

4.         Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte) sowie Hinweise

Zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach den §§ 6 und 12 BImSchG sind die im nachfolgenden Abschnitt II. aufgeführten Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen, Vorbehalte) sowie die in Abschnitt III. aufgeführten Hinweise Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.

5.         Kostenentscheidung

Für den Erlass dieses 2. Teil-Genehmigungsbescheides werden vom Burgenlandkreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.

Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird auf Folgendes hingewiesen:

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid, welcher die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung.  Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

Hinweise:

In Abschnitt II des Teil-Genehmigungsbescheides vom 29.06.2026 hat die Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 1 BImSchG Inhalts- und Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) insbesondere in Bezug auf die Bereiche Immissionsschutz, Bauordnung, Brandschutz, Denkmalschutz, Natur- und Artenschutz, Landwirtschaft, Bodenschutz, Abfallbeseitigung, Flugsicherheit, Verteidigung sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz festgelegt.

Eine Ausfertigung des gesamten 2. Teil-Genehmigungsbescheides vom 29.06.2026 (einschließlich seiner Begründung und der Anlagen) wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG in der Zeit vom

01.08.2026 bis einschließlich 14.08.2026

zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass eine Ausfertigung auf der Homepage des Burgenlandkreises zugänglich gemacht wird. Die Ausfertigung des gesamten Teil-Genehmigungsbescheids vom 29.06.2026 wird auf der Homepage unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ mit folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html 

Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.

Diese Bekanntmachung wird zudem gemäß § 27a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Internet auf der Homepage des Burgenlandkreises unter folgendem Link veröffentlicht:

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html 

Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der 2. Teil-Genehmigungsbescheid vom 29.06.2026 mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt bzw. bekanntgegeben.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Adressat der Anforderung ist das Umweltamt des Burgenlandkreises:

Burgenlandkreis / Umweltamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg / Saale
Ruf-Nr.:           03443 / 372 241
E-Mail:            umweltamt@blk.de 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den 2. Teil-Genehmigungsbescheid des Burgenlandkreises vom 29.06.2026 (Az.: 56-14-03-02-22005-2024) kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Burgenlandkreis mit Sitz in Naumburg (Saale) erhoben werden. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.

Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den Teil-Genehmigungsbescheid vom 29.06.2026 (Az.: 56-14-03-02-22005-2024), welcher die Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung bzw. Bekanntgabe der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg gestellt und begründet werden.

Weißenfels, den 21.07.2026
Im Auftrag

Dr. Ariane Körner
Dezernentin

Burgenlandkreis - Pressestelle
Besucheradresse
Landratsamt Naumburg
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale), Stadt
Postanschrift
Burgenlandkreis
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale), Stadt
Kontakt
Telefon:
03445 73 1016
Web:
www.burgenlandkreis.de