Öffentliche Bekanntmachung Windenergieanlagen Billroda
Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises
über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) mit der Bezeichnung WEA 01, WEA 02, WEA 03, WEA 04 und WEA 05 im Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie Nr. XXI Billroda.
Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 21a Abs. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes - Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) wird hiermit Folgendes öffentlich bekannt gemacht:
Der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde hat der UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 28.03.2025 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Billroda erteilt.
Der verfügende Teil (Abschnitt I.) der unter dem Aktenzeichen 56-14-03-01-21938-2023 am 28.03.2025 erteilten Genehmigung lautet:
I. Verfügender Teil
1. Genehmigungsgegenstand
Auf der Grundlage der §§ 4, 6, 10 und 19 Abs. 1, 2 BImSchG i. V. m. §§ 1 und 2 der 4. BImSchV und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhanges 1 der 4. BImSchV i. V. m. § 6 WindBG wird der
UKA Umweltgerechte Kraftanlagen GmbH & Co. KG
Dr.-Eberle-Platz 1
01662 Meißen,
diese gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
UKA Verwaltung GmbH,
Dr.-Eberle-Platz 1
01662 Meißen,
auf deren Antrag vom 05.12.2023 (PE 07.12.2023) mit letzter Ergänzung mit Schreiben vom 14.01.2025 (PE 14.01.2025), unbeschadet der auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhenden Ansprüche Dritter die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt, entsprechend den nachstehenden in Anlage 1 dieses Bescheides aufgeführten Plänen, Zeichnungen und Beschreibungen sowie nach Maßgabe der im folgenden Abschnitt II festgesetzten Nebenbestimmungen (NB) die nachfolgend näher bezeichneten Windenergieanlagen (WEA) zu errichten und zu betreiben:
2. Umfang der Genehmigung
2.1. Die Genehmigung erstreckt sich auf die Errichtung und den Betrieb der WEA 01, WEA 02, WEA 03, WEA 04 und WEA 05 mit den in Abschnitt I unter Nr. 1 aufgeführten Daten einschließlich Errichtung und Betrieb der zugehörigen Trafostationen sowie der für die Errichtung der WEA erforderlichen Kranaufstell-, Arbeits- und Lagerflächen. Diese Genehmigung bezieht sich auf die Anlagengrundstücksparzellen sowie die in den Antragsunterlagen dargelegten Erschließungsmaßnahmen. Hierüber hinausgehende Erschließungsmaßnahmen (z. B. Straßen-/Wegebau), die weitere Netzanbindung und die Einspeisestelle in das Hoch- bzw. Mittelspannungsnetz werden von dieser Genehmigung nicht erfasst.
2.2. Die Genehmigung schließt andere, die genehmigten Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen im Rahmen des § 13 BImSchG ein, insbesondere
- die baurechtliche Genehmigung nach § 71 Abs. 1 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) für die WEA 01, WEA 02, WEA 03, WEA04 und WEA 05 wie in Abschnitt I Nr. 1 beschrieben,
- die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) und
- die luftverkehrsrechtliche Zustimmung nach § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Die Genehmigung schließt behördliche Entscheidungen aufgrund von Planfeststellungsverfahren und aufgrund atomrechtlicher Vorschriften sowie wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 Wasserhaushaltgesetz (WHG) gemäß § 13 BImSchG nicht ein.
3. Antragsunterlagen
Dieser Genehmigung liegen die in der Anlage 1 dieses Bescheides genannten Unterlagen und Pläne zu Grunde. Sie sind Bestandteil der mit dem vorliegenden Bescheid erteilten Genehmigung. Sie bestimmen deren Inhalt und Umfang und sind maßgebend für die Ausführung, soweit nicht durch die in Abschnitt II dieses Bescheides aufgeführten Nebenbestimmungen eine andere Regelung getroffen wird.
4. Nebenbestimmungen
Um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen, werden neben den in Abschnitt I. aufgeführten Bestimmungen zu Inhalt und Umfang der Genehmigung zusätzlich die im nachstehenden Abschnitt II aufgeführten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) sowie die in Abschnitt III aufgeführten Hinweise zu Bestandteilen der vorliegenden Entscheidung.
5. Kostenentscheidung
Für den Erlass dieses Genehmigungsbescheides werden vom Burgenlandkreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die Kosten hat die Antragstellerin zu tragen. Über die Höhe der Kosten wird gesondert entschieden.
Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 BImSchG wird auf Folgendes hingewiesen:
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den vorliegenden Genehmigungsbescheid, welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch die Zulassungsentscheidung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Hinweise:
Den Genehmigungsbescheid vom 28.03.2025 hat die Genehmigungsbehörde mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen versehen.
Eine Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheides vom 28.03.2025 (einschließlich seiner Begründung) wird gemäß § 10 Abs. 8 Satz 3 BImSchG in der Zeit vom
27.05.2025 bis einschließlich 10.06.2025
zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wird dadurch bewirkt, dass eine Ausfertigung auf der Homepage des Burgenlandkreises zugänglich gemacht wird. Die Ausfertigung des gesamten Genehmigungsbescheids vom 28.03.2025 wird unter der Rubrik „Amtlichen Bekanntmachungen“ mit folgendem Link veröffentlicht:
https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html
Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
Diese Bekanntmachung wird zudem gemäß § 27a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) im Internet auf der Homepage des Burgenlandkreises unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html
Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG gilt der Genehmigungsbescheid vom 28.03.2025 mit dem Ende der o. g. Auslegungsfrist auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt.
Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Adressat der Anforderung ist das Umweltamt des Burgenlandkreises:
Burgenlandkreis / Umweltamt
Schönburger Straße 41
06618 Naumburg / Saale
E-Mail: umweltamt@blk.de
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Genehmigungsbescheid vom 28.03.2025, Az.: 56-14-03-01-21938-2023, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Burgenlandkreis mit Sitz in Naumburg (Saale) erhoben werden. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach seiner Erhebung zu begründen.
Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen den Genehmigungsbescheid vom 28.03.2025, Az.: 56-14-03-01-21938-2023, welcher die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern beinhaltet, haben keine aufschiebende Wirkung.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage gegen eine Zulassung einer Windenergieanlage an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Zulassung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Magdeburg gestellt und begründet werden.
Naumburg, den 20. Mai 2025
Im Auftrag
Dr. Ariane Körner
Dezernentin