Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises Errichtung und Betrieb von 5 Windenergieanlagen im Windpark Langendorf

Öffentliche Bekanntmachung des Burgenlandkreises
gemäߧ 10 Abs. 3 und 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) i. V. m. §§ 8 bis 10 der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundes-Immissions­schutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BlmSchV)
Errichtung und Betrieb von 5 Windenergieanlagen im Windpark Langendorf

Burgenlandkreis
Az.: 56-14-03-01-21174-2022

  1. Erläuterung des Vorhabens

Die 3U ENERGY PE GmbH mit Sitz in Poststraße 4-5, 10178 Berlin, hat beim Burgenlandkreis am 18.08.2022 einen Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Neugenehmigung) zur Errichtung und zum Betrieb von 5 baugleichen Windenergieanlagen (WEA) des Herstellers Vestas, Typ V162- 6.2, mit 169,00 m Nabenhöhe, 162,00 m Rotordurchmesser, 250,00 m Gesamtbauhöhe und 6,2 MW Nennleistung eingereicht. Weiter wurde durch die 3U ENERGY PE GmbH gemäߧ 19 Abs. 3 BlmSchG beantragt, dass die Genehmigung abweichend von§ 19 Abs. 1 und 2 BlmSchG nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.
Dem Genehmigungsantrag zufolge sollen die WEA auf folgenden Grundstücken errichtet werden:

Bezeichnung der WEA Gemarkung Flur Flurstück
WEA 1 Langendorf 3 136/32
WEA 2 Langendorf 3 178
WEA 3 Langendorf 3 177
WEA 4 Langendorf 3 13/1
WEA 5 Langendorf 3 5/1

Die Errichtung der geplanten WEA soll im Rahmen des Repowering von sieben baugleichen Bestands-WEA des Typs Enron/GE EW 1.5 sl mit 80,00 m Nabenhöhe, 77,0 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung erfolgen. Die im Rahmen des Repowering für den Rückbau vorgesehenen WEA befinden sich an folgenden Standorten:

Bezeichnung der WEA Gemarkung

Flur Flurstück
Bestands-WEA 4 Langendorf 3 5/1
Bestands-WEA 5 Langendorf 3 13/1
Bestands-WEA 7 Langendorf 3 171 /15
Bestands-WEA 8 Langendorf 3 67
Bestands-WEA 10 Langendorf 3 alt: 16/1 neu: 177
Bestands-WEA 11 Langendorf 3 alt: 16/1 neu:178
Bestands-WEA 14 Langendorf 3 31/2

Die Errichtung der 5 geplanten WEA ist auf einer Vorhabenfläche vorgesehen, auf welcher sich bereits die eingangs erwähnten sieben Bestands-WEA einer anderen Betreiberin befinden, die mit diesem Vorhaben zurückgebaut werden. In unmittelbarer Nähe zum Vorhabengebiet befinden sich fünf weitere bestehende WEA des Typs Enron/GE EW 1.5 sl mit 80,00 m Nabenhöhe, 77,0 m Rotordurchmesser und 1,5 MW Nennleistung. Die geplanten Standorte für die neuen WEA befinden sich in einem von der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle ausgewiesenen Vorranggebiet für die Nutzung der Windenergie mit der Wirkung eines Eignungsgebietes oder sind diesem Gebiet räumlich zuzuordnen. Das Vorranggebiet trägt die Bezeichnung Nr. XXVI ,,Elsteraue - Langendorf".
Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte:

• die Errichtung der 5 WEA des Typs Vestas V162-6.2 wie o. näher beschrieben
• die Herrichtung von Fundamenten inkl. ggf. erforderlicher baugrundverbessernder Maßnahmen, Kranstellflächen, Turmzufahrten, vorübergehend genutzten Montage­und Lagerflächen, zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen genannten Umfang sowie
• den Betrieb der errichteten WEA in der Zeit von 00.00 bis 24:00 Uhr.

Die Vorhabenträgerin begehrt, folgende Genehmigungen, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BimSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuschließen:

• die Baugenehmigung gemäߧ 71 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) sowie
• die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).

Sofern die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für das Vorhaben erteilt wird, beabsichtigt die Antragstellerin, den Antragsgegenstand nach Vollziehbarkeit der Genehmigung zu verwirklichen. Die Anlagen sollen im März des Jahres 2025 in Betrieb genommen werden.
Das Vorhaben bedarf nach§ 4 Abs. 1 BimSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und Nr. 1.6.2 Spalte c (V) des Anhangs 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes­Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BimSchV) der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Der Burgenlandkreis ist gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immi-ZustVO) und Nr. 1.1.8 des Anhangs zu § 2 Abs. 1 Immi-ZustVO sowie gemäß § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt (VwVfG) i. V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als untere Immissionsschutzbehörde für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag sachlich und örtlich zuständig.

2. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Das Vorhaben fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 2 a) und Nr. 1.6.2 der Anlage 1 Spalte 2 (A) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Anwendungsbereich des UVPG. Bei dem Vorhaben handelt es sich gemäß § 9 Abs. 2 UVPG um die Änderung einer bestehenden Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG. Damit wäre gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG für das Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Für die Vorprüfung bei Änderungsvorhaben gilt§ 7 UVPG entsprechend (§ 7 Abs. 4 UVPG).
Die Vorhabenträgerin hat indessen beim Burgenlandkreis gemäߧ 7 Abs. 3 Satz 1 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Burgenlandkreis hat das Entfallen der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer UVP ohne vorherige Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Die UVP ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BlmSchV unselbständiger Teil des vorliegenden Genehmigungsverfahrens.
Wegen der bestehenden Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist über die Zulässigkeit des o. g. Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) der 4. BlmSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BlmSchG zu entscheiden. Ein UVP-Bericht wurde als Bestandteil der Antragsunterlagen vorgelegt.

3. Öffentliche Bekanntmachung


Das beantragte Vorhaben der 3U ENERGY PE GmbH wird hiermit gemäߧ 10 Abs. 3 und 4 BlmSchG i. V. m. §§ 8 bis 10 der 9. BlmSchV öffentlich bekannt gemacht.
Dem Genehmigungsantrag liegen folgende Unterlagen bei:
Vollständiger Antrag nach § 4 BimSchG mit den Kapiteln 1 - 15 mit ausführlichen Angaben, Beschreibungen und Nachweisen

• zur Vorhabenträgerin
• zum Antragsgegenstand
• zum Standort der Anlagen und zur Umgebung
• zu gehandhabten Stoffen
• zu Schall- und Schattenwurf, und zur sonstiger Anlagensicherheit (Blitzschutz, Schutz vor Eisansatz)
• zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Abfällen
• zum Arbeitsschutz
• zum Brandschutz
• zu mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft
• zur Umweltverträglichkeit (einschließlich UVP-Bericht nach§ 4e der 9. BlmSchV)
• zu Maßnahmen bei Betriebseinstellung
• zur Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen (einschließlich Bauantrag)

• zur Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Bestimmungen (einschließlich Antrag auf luftverkehrsrechtliche Zustimmung).

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BimSchV muss die Bekanntmachung auch die Bezeichnung der für das Vorhaben entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegen, enthalten. Im Fall des Vorhabens der 3U ENERGY PE GmbH sind dies insbesondere:

• Bericht der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbh zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Bericht)

• Bericht der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH zur FFH-Vorprüfung
• Landschaftspflegerischer Begleitplan {LBP) der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH
• Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB) der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH
• Avifaunagutachten der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH
• Fledermausgutachten der Stadt und Land Planungsgesellschaft mbH
• Schallimmissionsprognose der planGIS GmbH
• Schattenwurfprognose der der planGIS GmbH
• Gutachten der planGIS GmbH zur optisch bedrängenden Wirkung der beantragten WEA
• Fotovisualisierung der planGIS GmbH für das beantragte Vorhaben
• Turbulenzgutachten der anemos Gesellschaft für Umweltmeteorologie mbH
• Brandschutzkonzept der TÜV SÜD Industrie Service GmbH

Zudem liegen der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens die Stellungnahmen folgender Behörden vor:

• untere Naturschutz- und Forstbehörde {Burgenlandkreis)
• untere Abfall- und Bodenschutzbehörde (Burgenlandkreis)
• untere Wasserbehörde {Burgenlandkreis)
• untere Landesentwicklungsbehörde {Burgenlandkreis)
• untere Bauaufsichts-/untere Denkmalschutzbehörde (Burgenlandkreis)
• untere Katastrophenschutzbehörde (Burgenlandkreis)
• untere Straßenverkehrsbehörde (Burgenlandkreis)
• untere Gesundheitsbehörde (Burgenlandkreis)
• untere Waffen-, Jagd- und Fischereibehörde (Burgenlandkreis)
• Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen (Burgenlandkreis)
• Regionale Planungsgemeinschaft Halle
• obere Luftfahrtbehörde {Landesverwaltungsamt)
• oberste Landesentwicklungsbehörde (Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt)
• Bergbehörde (Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt)
• Gewerbeaufsicht (Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt)
• Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt
• Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd

• Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
• Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt
• Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt
• Trägerin der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen (Die Autobahn GmbH des Bundes)
• Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen (Fernstraßenbundesamt)
• Bundesnetzagentur
• Umweltamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig
• Bauaufsichtsamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig
• Landratsamt Altenburger Land, FD Bauordnung und Denkmalschutz, Kreisplanung

4. Auslegung der Antragsunterlagen

Der Antrag der 3U ENERGY PE GmbH auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mitsamt den von der Vorhabenträgerin bei der Genehmigungsbehörde eingereichten weiteren Antragsunterlagen (einschließlich des UVP-Berichts) und die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen bzw. Stellungnahmen beteiligter Behörden liegen in der Zeit
vom 05.09.2023 (erster Tag) bis 04.10.2023 (letzter Tag)
bei den folgenden Auslegungsstellen aus und können dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden (eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen):

  1.     Burgenlandkreis Nebenstelle Weißenfels Am Stadtpark 06

06667 Weißenfels

Umweltamt, Zimmer 120

Zeiten der Einsichtnahme:

Montag:        von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag:      von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Mittwoch:      von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Donnerstag: Freitag:


von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

von 08:30 bis 11:30 Uhr

 

Telefonnummer zur Terminabsprache: 03443 / 372 241

 

2.    Gemeinde Elsteraue OT Alttröglitz Hauptstraße 30

06729 Elsteraue

Zimmer 120

Zeiten der Einsichtnahme:

Montag:             von 09:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag:           von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 18:00 Uhr

Donnerstag:      von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr

Freitag:              von 09:00 bis 11:00 Uhr

 

Telefonnummer zur Terminabsprache: 03441 / 226 102 bzw. 226 180

 

3.     Stadtverwaltung Groitzsch

Markt 1

04539 Groitzsch

Bauamt, Zimmer 211

 

Zeiten der Einsichtnahme:

Montag:             geschlossen

Dienstag:           von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch:          von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag:      von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Freitag:              von 07:30 bis 11:30 Uhr

 

Telefonnummer zur Terminabsprache: 034296 / 450

 

4.      Stadtverwaltung Lucka

Pegauer Straße 17

04613 Lucka

Bauamt, Zimmer 6

 

Zeiten der Einsichtnahme:

Montag:             von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr

Dienstag:           von 08:00 bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 18:00 Uhr Mittwoch:    geschlossen

Donnerstag:      von 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

Freitag:              von 08:00 bis 12:00 Uhr

 

Telefonnummer zur Terminabsprache: 034492 / 3 11 27

 

Der Text dieser Bekanntmachung ist auch auf der Internetseite des Landratsamtes Burgenlandkreis veröffentlicht. Er kann über folgenden Link abgerufen werden:

 

https://www.burgenlandkreis.de/de/amtliche-bekanntmachungen.html

 

Gemäߧ 10 Abs. 1 Satz 8 und entsprechend§ 8 Abs. 1 Satz 3 und 4 der 9. BimSchV werden die Inhalte dieser Bekanntmachung und der auszulegenden Unterlagen (alle Antragsunterlagen, UVP-Bericht, entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bzw. relevante Stellungnahmen beteiligter Behörden) in der Zeit

 

vom 05.09.2023 {erster Tag) bis 04.10.2023 {letzter Tag)

über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung unter

 

https://www.uvp-verbund.de/startseite

 

öffentlich bekannt gemacht.

 

 

5. Einwendungen

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können innerhalb der Einwendungsfrist

vom 05.09.2023 (erster Tag) bis 06.11.2023 (letzter Tag)

bei der Genehmigungsbehörde Anschrift:

Burgenlandkreis

Umweltamt

Schönburger Straße 41

06618 Naumburg

oder den vorgenannten Auslegungsstellen schriftlich erhoben werden. Ebenfalls können Einwendungen innerhalb der vorgenannten Einwendungsfrist auf elektronischem Weg an die E-Mail-Adresse

umweltamt@blk.de

gerichtet werden.

Die Einwendungen sollen den Namen sowie die vollständige leserliche Anschrift des Einwenders enthalten.

Mit Ablauf der o. g. Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen der Antragstellerin sowie den Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Einwendungen berührt werden, bekanntzugeben sind. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe des Inhalts unleserlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verwaltungsverfahrens nicht erforderlich sind.

6.     Erörterungstermin

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens darüber, ob ein Erörterungstermin nach§ 10 Abs. 6 BlmSchG durchgeführt wird, um die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Beim Erörterungstermin soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit gegeben werden, ihre Einwendungen zu erläutern.

Die Entscheidung, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, wird öffentlich bekannt gemacht. Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, findet dieser wie folgt statt:

Zeit:                                       28.11.2023 ab 10:00 Uhr

 

Erörterungsort:                   Landratsamt Burgenlandkreis

                                               Nebenstelle Weißenfels Am Stadtpark 6

                                               Raum 114 (Beratungsraum)

Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie am nächsten Tag zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Es wird darauf hingewiesen, dass form-und fristgerecht erhobene Einwendungen auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder der Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Behörden, die Antragstellerin und diejenigen, die rechtzeitig bei den Auslegungsstellen Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer an dem Termin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Gesonderte Einladungen zum Erörterungstermin ergehen nicht mehr.

Sollte der Erörterungstermin wegfallen oder vertagt werden, wird die Entscheidung hierüber nach Ablauf der Einwendungsfrist öffentlich bekannt gemacht.

Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen und die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Auf die für die Beteiligung der Öffentlichkeit maßgebenden Vorschriften des § 10 BlmSchG sowie der§§ 8-1O a und § 12 der 9. BlmSchV wird hingewiesen.

 

Weißenfels, den 03.08.2023, im Auftrag

Dr. Ariane Körner

Dezernentin

 

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