Bekanntmachung der Ergebnisse der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 und Anlage 1 Nr. 1.2.3.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Erweiterung der Anlage zur Produktion von SMK und

1.    Kurzbeschreibung des Vorhabens

Die Firma Jowat Klebstoffe GmbH, Dr. Pier-Straße 1/Ecke Jowatstraße, 06729 Elsteraue plant die Erweiterung der Anlage zur Produktion von Schmelzklebstoffen (SMK) und Dispersionsklebstoffen (DPK). Die Erweiterung umfasst die Errichtung und den Betrieb zweier neuer Produktionslinien, wobei der genehmigte Tagesdurchsatz der gesamten Anlage nicht erhöht wird.

Gleichzeitig soll der bestehende Heizkessel, betrieben mit Heizöl bzw. Erdgas, durch einen Heizkessel mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 1.000 kW (1 MW) ersetzt werden.

Das Vorhaben bedarf als wesentliche Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG. Die zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist der Burgenlandkreis als untere Immissionsschutzbehörde mit Sitz in 06618 Naumburg, Schönburger Straße 41.

Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind sowohl Neuvorhaben als auch Änderungsvorhaben (vgl. § 2 Abs. 4 UVPG). Im vorliegenden Fall handelt es sich gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG um eine Änderung der Beschaffenheit und des Betriebs einer technischen Anlage.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. § 7 und Nr. 1.2.3.2 der Anlage 1 UVPG ist für die Errichtung und den Betrieb der Heizkesselanlage eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, um festzustellen, ob das Änderungsvorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG bedarf.

2.    Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Das Vorhaben zum Ersatz der bestehenden Heizkesselanlage mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung von 1 MW fällt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 1.2.3.2 zum UVPG in den Anwendungsbereich des UVPG.

Es ist auf Erweiterung der Beschaffenheit und des Betriebes einer technischen Anlage i. S. v. § 2 Abs. 4 Nr. 2a UVPG gerichtet und stellt ein Änderungsvorhaben i. S. d. Vorschrift dar.

Für ein solches Änderungsvorhaben gelten die Vorschriften des § 9 UVPG i. V. m. § 7 UVPG. Bei Änderungsvorhaben, die in Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG mit dem Buchstaben „S“ gekennzeichnet sind, führt die zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Die standortbezogene Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchgeführt. In der ersten Stufe prüft die zuständige Behörde, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so prüft die Behörde in der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann.

Gegenstand der Vorprüfung sind die für die Zulassungsentscheidung relevanten Umweltauswirkungen. Als erheblich gelten dabei nicht erst Umwelteinwirkungen, die zur Ablehnung führen müssten, sondern grundsätzlich bereits solche, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings sind auch abwägungsrelevante Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift unerheblich, wenn offensichtlich ist, dass sie das Abwägungsergebnis nicht werden beeinflussen können.

Hinweis: Da die Vorprüfung überschlägig durchzuführen ist, reicht die plausible Erwartung, dass eine Realisierung des geplanten Vorhabens nicht zu erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann aus, um eine UVP-Pflicht zu verneinen (und umgekehrt). Es bedarf somit keiner exakten Beweisführung. Die überschlägige Prüfung muss lediglich auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen.

3.    Gesamteinschätzung

Nach Prüfung gemäß § 7 Abs. 2 wurde festgestellt, dass bei dem Vorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3. aufgeführten Schutzkriterien nicht vorliegen.

Ergänzend wurde das Vorhaben einer überschlägigen emissionsbezogenen Prüfung unterzogen, in deren Ergebnis festgestellt wurde, dass sämtliche Immissionsgrenzwerte eingehalten werden und somit keine nachträglichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter zu erwarten sind.

Die vorgeschlagenen Vermeidungs-, Minderungs- und Schutzmaßnahmen sind geeignet, die Beeinträchtigung zusätzlich zu vermeiden und zu reduzieren.

Daher wurde im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die Unterlagen für die Vorprüfung sowie das Protokoll über die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind der Öffentlichkeit zugänglich.

Nähere Informationen können beim Landratsamt Burgenlandkreis, Umweltamt, Außenstelle Weißenfels, Zimmer 120 (Sekretariat), Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels (Ruf-Nr.: 03443 372-241) eingeholt werden. Die Entscheidung wird zudem über das länderübergreifende UVP-Portal unter https://uvp-verbund.de  bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG).

Naumburg, den 26.06.2025

Im Auftrag

Dr. Ariane Körner

Dezernentin

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