Amtliche Bekanntmachung - Amerikanische Faulbrut im Burgenlandkreis
Amtliche Bekanntmachung
I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises
Die folgende Allgemeinverfügung Nr. 1/2026 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 14a Abs. 2 AG TierGesG öffentlich bekanntgegeben:
Der Burgenlandkreis erlässt zum Schutz gegen die Amerikanische Faulbrut der Bienen folgende
Allgemeinverfügung Nr. 1/2026
1. Bildung eines Sperrbezirkes
Das in der mitveröffentlichten Karte gekennzeichnete Gebiet mit einem Radius von 1 km um den Ausbruchsstandort wird zum Sperrbezirk erklärt:
Hoheitsgebiet der Verbandsgemeinde Droyßiger-Zeitzer-Forst, Gemeinde Gutenborn, Gemarkung Heuckewalde hier ausschließlich das Gebiet des Ortsteils Heuckewalde.
Der Sperrbezirk ist aus der folgenden Karte durch rote Schraffierung ersichtlich:

2. Anordnungen für den Sperrbezirk
2.1 Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist nach näherer Anweisung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Burgenlandkreises zu wiederholen. Die Bienenhalter haben bei den amtlichen Untersuchungen entsprechende Hilfe zu leisten.
2.2 Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort im Sperrbezirk nicht entfernt werden.
2.3 Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften, die sich in oder am Bienenstand befinden, dürfen im Sperrbezirk nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
Dies gilt nicht für
- Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden,
- Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
2.4 Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
3. Sofern die Bienenhaltung durch Imker bisher noch nicht angezeigt wurde, ist diese Anzeige unverzüglich bei dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Burgenlandkreises unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und den Standorten der Bienenstöcke nachzuholen. Die Standorte sind unter Angabe der Koordinaten und der, sofern vorhanden, zugehörigen Adresse anzugeben.
4. Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen wird angeordnet.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften dieser Verfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 01.04.2026 um10:00 Uhr in Kraft und gilt bis zu ihrer Aufhebung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.
Naumburg, den 1. April 2026
Götz Ulrich
Landrat
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können immer am
Montag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag: von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des Burgenlandkreises, Außenstelle Weißenfels, Sekretariat des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, Zimmer 204, Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels, eingesehen werden.
Naumburg, den 1. April 2026
Götz Ulrich
Landrat
II. Hinweisbekanntmachung gem. § 14a Absatz 2 Satz 3 AG TierGesG
Die Allgemeinverfügung Nr. 1/2026 wurde am 1. April 2026 um 10:00 Uhr unter www.burgenlandkreis.de bekannt gegeben.
Naumburg, den 1. April 2026
Götz Ulrich
Landrat