Allgemeinverfügung Nr. 3/2023 "Masernschutzgesetz"

Amtliche Bekanntmachung

I. Öffentliche Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG öffentlich bekanntgegeben:

Der Burgenlandkreis erlässt auf der Grundlage des § 20 Absätze 8, 9, 9a, 10, 11, 12, 13 und 14 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) i. V. m. § 4 Absatz 1, § 19 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt (GDG LSA) zur Umsetzung der Meldungen der Gemeinschaftseinrichtungen, der Gemeinschaftsunterkünfte und der medizinischen Einrichtungen nach § 20 IfSG (Masernschutzgesetz) an das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises die nachfolgende

Allgemeinverfügung Nr. 3/2023

1.      Die Leiter von Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, nach § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG und § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG sind verpflichtet, an das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises Daten von Personen

§  gemäß § 20 Absatz 9 Satz 2 IfSG

§  gemäß § 20 Absatz 9a Satz 2 lfSG

§  gemäß § 20 Absatz 10 Satz 2 IfSG

§  gemäß § 20 Absatz 11 Satz 2 IfSG

in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises eingerichtetes Internetportal unter der Internetadresse https://www.lsaurl.de/impfpflicht_blk zu übermitteln. Für das Bestandspersonal an Schulen ist die zur Meldung verpflichtete Stelle das Landesschulamt. Im Bereich der Kindertagesstätten, Tagespflegepersonen und Heime erfolgt die Meldung durch die Einrichtungsleitung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

2.      Personen, die der Masernimpfpflicht nach § 20 IfSG unterliegen und freiberuflich bzw. selbstständig tätig sind, haben die Meldung über einen fehlenden Nachweis für sich selbst an das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises in digitaler Form über ein zu diesem Zweck beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises eingerichtetes Internetportal unter der Internetadresse https://www.lsaurl.de/impfpflicht_blk zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

3.      Sind in einer Einrichtung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 IfSG, nach § 33 Nummer 1 bis 4 IfSG und § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG externe Dienstleister tätig, deren Beschäftigte der Nachweispflicht des § 20 IfSG unterliegen, sind deren Daten ebenfalls von der Einrichtungsleitung zu übermitteln, es sei denn, es besteht zwischen der Einrichtungsleitung und dem Drittunternehmen (externer Dienstleister) eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung dieser Daten. Dann ist das Drittunternehmen als Auftragnehmer verpflichtet, die Daten der Beschäftigten, die keinen Nachweis nach § 20 IfSG vorgelegt haben, selbst zu erheben und an das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises in digitaler Form über ein zu diesem Zweck direkt beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises eingerichtetes Internetportal unter der Internetadresse  https://www.lsaurl.de/impfpflicht_blk zu übermitteln. Die Meldung kann nach Anmeldung im Meldeportal oder mittels einer im Meldeportal zum Download bereitgestellten, standardisierten Meldeliste erfolgen. Eine Meldung per E-Mail ist nicht zulässig.

4.      Die Meldungen nach Nummer 1 bis 3 haben nach § 20 IfSG unverzüglich zu erfolgen.

5.      Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet.

6.      Diese Allgemeinverfügung tritt am 28.02.2023 in Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Hinweis

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht Halle (Saale) kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. 

Naumburg, den 20. Februar 2023

gez. Götz Ulrich
Landrat

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können immer am

Montag:                     von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag:                   von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch:                   von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag:              von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag:                       von 08.30 bis 11.30 Uhr

im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat des Gesundheitsamtes, Haus 2, Zimmer 2.112, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.

Naumburg, den 20. Februar 2023

gez. Götz Ulrich
Landrat


II. Hinweisbekanntmachung

Die Allgemeinverfügung Nr. 3/2023 wird zudem unter www.burgenlandkreis.de veröffentlicht.

Naumburg, den 20. Februar 2023

gez. Götz Ulrich
Landrat

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