Sozialhilfe

Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten hilfebedürftige Personen mit eigener Wohnung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

 

Zum Personenkreis gehören befristet erwerbsgeminderte Menschen, dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen und Altersrentner. Es muss eine Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger erfolgt sein oder der Antragsteller befindet sich in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Alle anderen Personen sind dem Sozialgesetzbuch II zuzuordnen und müssen sich an das Jobcenter wenden.

Die Leistungen der Hilfe umfasst dabei den maßgebenden Regelbedarf, die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, evtl. Mehrbedarfe, die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und die Übernahme von Zusatzbeiträgen und Vorsorgebeiträgen.

Der Anspruch ist vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers abhängig und wird individuell berechnet.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt das Stellen eines entsprechenden Antrags voraus. Die Leistungen beginnen mit dem Tag der Antragstellung. Dabei wirkt die Antragstellung auf den Ersten des Monats zurück.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt beginnen mit der Bekanntgabe der Bedürftigkeit beim Sozialamt.

Der Antrag ist beim Sozialamt des Burgenlandkreises einzureichen, wenn der Antragsteller im Burgenlandkreis lebt. Die Bekanntgabe der Bedürftigkeit erfolgt dann ebenfalls beim Sozialamt des Burgenlandkreises.

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