Einwohnerfragestunde

Der Kreistag sowie seine beschließenden Ausschüsse führen zu Beginn der ordentlichen öffentlichen Sitzungen, nach Feststellung der Beschlussfähigkeit und der Tagesordnung, eine Einwohnerfragestunde durch. Ausnahmsweise kann der Vorsitzende des Kreistages in der Einladung zur Sitzung den Beginn der Fragestunde auf einen anderen Zeitpunkt legen.

Der Vorsitzende des Kreistages stellt den Beginn und das Ende der Fragestunde fest. Findet sich zu Beginn der Fragestunde kein Einwohner ein, kann sie geschlossen werden.

Die Fragestunde soll auf höchstens 30 Minuten begrenzt sein.

Jeder Einwohner des Landkreises ist berechtigt, unter Nennung seines Namens und seines Wohnsitzes, Fragen in Angelegenheiten des Landkreises in der Kreistagssitzung zu stellen. Pro Einwohner sind 1 Frage pro Sitzung sowie 1 Zusatzfrage pro Frage zulässig. Die Fragen sind kurz sachlich zu begründen.

Die Redezeit zur Stellung und Begründung einer Frage beträgt höchstens 3 Minuten.

Die Fragen werden mündlich ohne Aussprache durch den Landrat oder durch den Vorsitzenden des Kreistages beantwortet. Der Landrat kann einen Bediensteten des Landkreises mit der Beantwortung beauftragen. Kann die Frage nicht sofort in der Sitzung beantwortet werden, erfolgt innerhalb eines Monats eine schriftliche Antwort.

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