Aufgrund des § 27 Abs. 3 des Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG)
vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht (AbfallRVermV) vom 25. Mai 1993 (GVBl. LSA, S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA, S. 744), wird vom Burgenlandkreis als untere Abfallbehörde Nachfolgendes verordnet:
§ 1 Grundsatz
(1) Vorrangig sind pflanzliche Gartenabfälle durch Kompostierung stofflich zu verwerten, entweder durch Eigenkompostierung oder durch Abgabe an Kompostierungsanlagen bzw. Sammelplätze für Grün- und Astschnitt. Eine Verbrennung dieser Abfälle sollte erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten in Betracht kommen.
(2) Beim Verbrennen ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu angrenzenden Gebäuden und Flächen zu achten, wobei insbesondere die Nähe zu Krankenhäusern, Sanatorien, Wohngebäuden, Waldrändern und sonstigen brandgefährdeten Anlagen zu beachten ist.
(3) Ein Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung ist nur unter den Einschränkungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung gestattet.
(4) Verbrennungen, welche die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind gemäß
§ 27, Abs. 2 KrW-/AbfG genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde für diese Genehmigung ist der Burgenlandkreis.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Pflanzliche Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung sind trockene pflanzliche Abfälle, die in gärtnerisch genutzten Grundstücken und Anlagen oder auf sonstigen gärtnerisch genutzten
Böden anfallen. Pflanzliche Abfälle, die dem Erwerbsgarten- und -obstbau unterliegen und Laub sind keine Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung.
(2) Die örtlichen Regelungen für Brauchtumsfeuer werden von dieser Verordnung nicht berührt.
§ 3 Verbrennung von Gartenabfällen
(1) Das Verbrennen von Abfällen gem. § 2, Abs. 1 dieser Verordnung ist vom
01. bis 31. März und vom
01. bis 31. Oktober
jeweils montags bis freitags von 09:00 - 18:00 Uhr und samstags von 09:00 - 12:00 Uhr
gestattet.
(2) Das Verbrennen darf nur im selbst genutzten Grundstück unter Beachtung des Brandschutzes erfolgen.
(3) Das Feuer ist ständig von einer leistungs- und reaktionsfähigen Person über 16 Jahre zu überwachen. Ein Gefahr bringender Funkenflug und erhebliche Rauchbelästigung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.
Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.
§ 4 Örtliche und zeitliche Einschränkungen
(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist generell untersagt in der
(2) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist im Monat Oktober untersagt
in der
(3) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist im Monat März untersagt in der
§ 5 Verbote
(1) Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten
1. an staatlich anerkannten Feiertagen,
2. bei starkem Wind mit Windgeschwindigkeiten über 40 km/h,
3. wenn dies mit erheblichen Gefahren oder Belastungen durch Rauchentwicklung verbunden ist (z. B. Verbrennung bei Inversionswetterlagen, Regen, Unwetter und Gefahren durch Sichtbehinderung in der Öffentlichkeit).
(2) Verbrennen von errichteten Haufwerken über eine Grundfläche von 4 qm und 1 m Höhe.
(3) Verbrennen, ohne das Haufwerk umzuschichten (Kleintierschutz).
(4) Das Mitverbrennen von Abfällen, die nicht unter § 2, Abs. 1 fallen (wie Unrat, Farbe, Plasten, Reifen, Bauholz, und Hausmüll) ist verboten.
(5) Verwendung von Mineralölprodukten, um das Feuer in Gang zu setzen und zu unterhalten.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 61, Abs. 1, Nr. 5 KrW-/AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. außerhalb der bestimmten Zeiten gem. § 3, Abs. 1,
2. außerhalb eines selbst genutzten Grundstücks gem. § 3, Abs. 2,
3. die örtlichen und zeitlichen Einschränkungen gem. § 4 nicht beachtet,
4. an Feiertagen gem. § 5, Abs. 1, Nr. 1,
5. bei starkem Wind gem. § 5, Abs. 1, Nr. 2
eine Verbrennung durchführt, oder wenn vorsätzlich oder fahrlässig
6. erhebliche Gefahren oder Belastungen i. S. d. § 5, Abs. 1, Nr. 3 entstehen,
7. die vorgegebenen Ausmaße des § 5, Abs. 2 überschritten werden,
8. Abfälle gem. § 5, Abs. 4 verbrannt werden,
9. die Überwachung des Feuers gem. § 3, Abs. 3 nicht gewährleistet ist,
10. Mineralölprodukte gem. § 5, Abs. 5 eingesetzt werden.
(2) Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 können gemäß § 61, Abs. 3 KrW-/AbfG mit Geldbußen bis zu 50.000,- Euro geahndet werden.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis vom 16.02.2011 (VerbrVO BLK), tritt gleichzeitig außer Kraft.
Naumburg, 23.01.2012
gez.
Harri Reiche
Landrat