Amtliche
Bekanntmachung
Verordnung
zur Änderung der Ersten
Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis (1. CoronaSchVO BLK)
Vom 11. Januar 2021
Auf Grundlage von § 32 Absatz 2 des
Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und §§ 28a, 29, 30
Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 13 Absatz 1 der Neunten
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 696), zuletzt
geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Neunten
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 08.01.2021 wird verordnet:
§ 1
§ 3 der 1.
CoronaSchVO BLK wird klarstellend wie folgt geändert:
In Absatz 3 wird das Wort "8. SARS-CoV-2-EindV" durch "9. SARS-CoV-2-EindV"
ersetzt.
§ 2
Nach § 3 der 1. CoronaSchVO BLK wird § 3a eingefügt, welcher wie folgt
lautet:
"Maskenplicht und Sportunterricht
in Schulen
(1) An allen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen auf dem
Gebiet des Burgenlandkreises ist unabhängig von ihrer Trägerschaft außer in
Bereichen, die ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder
technischen Personal der Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung
innerhalb des Schulgebäudes, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt während des
Unterrichts nicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich
Jahrgangsstufe 4, solange sie sich sitzend am Platz im Unterrichtsraum
aufhalten.
(3) Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 sind zudem Personen im
Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV.
(4) Der Schulsport ist in geschlossenen Räumen untersagt. Das gilt auch
für den Schwimmunterricht. Ausgenommen von Satz 1 ist der theoretische
Sportunterricht."
§ 3
§ 5 der 1. CoronaSchVO wird klarstellend folgt geändert:
(1) Der bisherige zweite Absatz 3 wird Absatz 4.
(2) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
§
4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer
Kraft.
Naumburg, den 11. Januar 2021
gez. Götz Ulrich