1. alle
Schülerinnen und Schüler, die Einwohner des Burgenlandkreises sind und in der
Zeit vom 07. 12. 2020 bis zum 10. 12. 2020 die
Grundschule Osterfeld
Schloßberg 1
06721 Osterfeld
sowie den
Hort der Grundschule Osterfeld
besucht haben.
2. alle Lehrerinnen und Lehrer, alle
Erzieherinnen und Erzieher, die Einwohner des Burgenlandkreises sind und in der
Zeit vom 07. 12. 2020 bis zum 10. 12. 2020 in der oben genannten Schule unterrichtet
haben oder die Hortkinder betreuten.
3. Sonstige Beschäftigte,
die Einwohner des Burgenlandkreises sind und in der Zeit vom 07.12.2020 bis zum
10.12.2020 in der oben genannten Schule oder dem Horttätig
gewesen sind.
II. Anordnungen1. Gegenüber
den in Ziffer I. genannten Personen wird häusliche Quarantäne wie nachfolgend
angeordnet:
Beginn: 11.12.2020
Ende: 24.12.2020,
24 Uhr
2. Die
Anordnung in Ziff. II. 1 gilt nur, sofern diese Personen nicht selbst einen
positiven SARS-CoV-2-Test aufweisen oder mit einer mit dem SARS-CoV-2 Virus
infizierten Person in einem Hausstand leben. Für diese gilt Ziff. 1 bzw. 2 der
17. Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises zur Eindämmung der Ausbreitung des
SARS-CoV-2-Virus vom 23.11.2020.
3. Von
Ziff. II. 1 abweichende Anordnungen bzw. eine Verlängerung dieser
Quarantäneanordnungen durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises bleiben
ausdrücklich vorbehalten.
4. Die
in Ziff. I. genannten Personen sind während der Absonderung in häuslicher
Quarantäne verpflichtet, sich ausschließlich in ihrer Wohnung bzw. auf
ausschließlich von ihnen selbst genutzten Bereichen ihres Wohngrundstückes
aufzuhalten. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des
Gesundheitsamtes des Burgenlandkreises.Für die Durchführung
einer (weiteren) Testung auf SARS-CoV-2 in einer Fieberambulanz oder ärztlichen
Praxis gilt die erforderliche Genehmigung als erteilt.
5. Die
in Ziff. I. genannten Personen haben unverzüglich den direkten Kontakt mit
anderen Personen einzustellen. Dies umfasst insbesondere den Besuch von nicht in der häuslichen
Gemeinschaft lebenden Personen. Der Kontakt mit in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen sowie zur Pflege und Versorgung tätigen Personen ist auf das
absolut notwendige Minimum zu reduzieren.
6. Die Beobachtung wird angeordnet. Die unter Ziff. I. genannten Personen haben Untersuchungen und
Entnahmen von Untersuchungsmaterial, insbesondere erforderliche äußerliche
Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und
Röntgenuntersuchungen durch das Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu dulden
bzw. das benannte Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen. Dem
Gesundheitsamt des Burgenlandkreises ist zum Zwecke der Befragung oder der
Untersuchung der Zutritt zur Wohnung zu gestatten und auf Verlangen über alle
den Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.
7. Es
ist während der angeordneten Absonderung zweimal täglich die Körpertemperatur
zu messen sowie täglich ein Tagebuch zu (weiteren) Symptomen, Körpertemperatur,
allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen zu führen.
8. Weisen
die in Ziffer I. genannten Personen (weitere) Symptome wie Fieber, trockener Husten, Schnupfen,
Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf-, Gliederschmerzen,
Schüttelfrost, Übelkeit, Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns oder
Durchfall auf, sind sie verpflichtet, sich unverzüglich
telefonisch unter der Telefonnummer03445-731790 beim Gesundheitsamt des Burgenlandkreises zu melden. Diese
Pflicht besteht unabhängig davon, ob daneben eine Meldung beim Hausarzt oder
dem kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116 117
erfolgt.
9. Sollte
während der angeordneten Absonderung eine medizinische Behandlung erforderlich
werden, sind die unter Ziffer I. genannten Personen verpflichtetet, den
Rettungsdienst sowie die sie versorgende medizinische Einrichtung (z. B.
Arztpraxis, Krankenhaus) bereits vorab telefonisch über die angeordnete
Quarantäne und deren Grund zu informieren.
10.Wenn
eine nach Ziff. I. verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige, für
die Einhaltung der diese Person treffende Verpflichtung zu sorgen, dem die
Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft Betreuer einer
von der Verpflichtung nach Ziff. I. betroffenen Person, soweit die Erfüllung
dieser Verpflichtungen zu deren Aufgabenkreis gehört. Es ist den unter Ziff. I.
genannten Personen verboten in dem Verpflichtungszeitraum insbesondere eine
Schule, eine Kindertageseinrichtung, einen Hort oder eine sonstige
Pflegeeinrichtung - inklusive Notbetreuung - zu betreten.
III.
InkrafttretenDiese Allgemeinverfügung tritt mit ihrer
Bekanntmachung unter
www.burgenlandkreis.de am 18.12.2020 in Kraft.
IV. Bußgelder, StraftatenAuf die
Bußgeld- und Strafvorschriften der §§ 73 bis 75 IfSG sowie die zwangsweise
Unterbringungsmöglichkeit in eine geeignete, abgeschlossene Einrichtung für den
Fall, dass den die Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nachgekommen
wird, wird hingewiesen.
RechtsbehelfsbelehrungGegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg
einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse
burgenlandkreis@blk.de oder durch eine
absenderbestätigte DE-Mail an
burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28
Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Naumburg,
den 18.12.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat
Die Allgemeinverfügung
und ihre Begründung kann immer am
Montag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00
bis 15.00 Uhr
Dienstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
17.30 Uhr
Mittwoch: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
15.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
15.00 Uhr
Freitag: von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des
Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer
2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.
Naumburg,
den 18.12.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat
II. HinweisbekanntmachungDie o. g.
Allgemeinverfügung Nr. 24 wird zudem unter
www.burgenlandkreis.de bekannt gemacht.
Naumburg, den 18.12.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat