Amtliche
BekanntmachungI. Öffentliche Bekanntmachung einer
Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises
Die folgende
Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs.1
S. 1 VwVfG LSA öffentlich bekanntgegeben:
Der
Burgenlandkreis erlässt auf der Grundlage einer Weisung des Ministeriums für
Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt folgende
Allgemeinverfügung
Nr. 2:
1. Ab sofort sind im Burgenlandkreis alle Gemeinschaftseinrichtungen
gemäß § 33 Nr. 1, 2, 3 und 5 IfSG zunächst bis zum Ablauf des 13. April 2020 zu
schließen. Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieser Verfügung sind sämtliche
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen,
Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. Der Anspruch der
Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten von
Kindertageseinrichtungen, Horten oder heilpädagogischen Tagesstätten wird hiermit
eingeschränkt.
2. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1
dieser Allgemeinverfügung wird ein Zwangsgeld von 20.000 Euro angedroht.
3. Ausnahmen von der Schließungsverfügung nach Ziffer
1 werden wie folgt zugelassen:
a. Zur Sicherstellung einer Übergangszeit, die es den betroffenen
Personensorgeberechtigten ermöglicht, sich auf die Folgen der Schließung der
Gemeinschaftseinrichtungen einzustellen, sind bis zum Ablauf des 17. März 2020
Nutzungen zu Betreuungszwecken zulässig, wenn die Personensorgeberechtigten
dies entscheiden.
b. Für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum Ablauf
des 13. April 2020 für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 und 2 IfSG
und für den Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum Ablauf des 3. April 2020
(letzter Schultag vor den Osterferien) für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33
Nr. 3 IfSG sind von der Schließungsverfügung nach Nr. 1 ausgenommen:
aa)betreuungsbedürftige Kinder, die das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen
sind, wenn beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall einer oder eines
allein Erziehungsberechtigten die oder der allein Erziehungsberechtigte, zur
Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören. Diese Betreuung soll
erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige
oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung nicht gewährleistet
werden kann,
bb)die zur Wahrnehmung der vorgenannten
Betreuungsaufgaben erforderlichen Beschäftigten der jeweiligen
Gemeinschaftseinrichtungen und sonstige Beschäftigte zur Wahrnehmung dringend
notwendiger Dienstgeschäfte.
Schlüsselpersonen
im Sinne von Buchstabe aa) sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit
der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der medizinischen,
pflegerischen oder pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung oder der
Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge oder des
öffentlichen Lebens dienen. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen der
Gesundheits- und Arzneimittelversorgung, der Pflege sowie der Behindertenhilfe,
der Kinder- und Jugendhilfe, zur Gewährung sozialer Leistungen (insbesondere
Jobcenter, Sozialamt, Migrationsagentur, Wohngeldstelle, BAFöG-Stelle), des
Justiz- und Maßregelvollzugs, der Landesverteidigung, der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung einschließlich der Behörden des Arbeits-, Gesundheits-
und Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen
Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophenschutz), der Sicherung
der öffentlichen Infrastruktur (Medien, Presse, Telekommunikationsdienste,
Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Versorgung mit Lebensmitteln und
Hygieneartikeln (einschließlich der dazu erforderlichen Logistik) und der
Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.
Die Notwenigkeit
der Betreuung von Kindern der unentbehrlichen Schlüsselpersonen ist der
betreffenden Gemeinschaftseinrichtung durch schriftliche Bestätigung des
jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstherrn oder bei Selbständigen durch schriftliche
Eigenauskunft nachzuweisen.
c. Die Schließungsverfügung nach Ziffer 1 gilt ferner nicht
für die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und
dem Krankenpflegegesetz.
4. Ausnahmen nach Ziffer 3 kommen nicht in Betracht
für den Fall, dass eine Gemeinschaftseinrichtung geschlossen wurde oder
geschlossen werden muss, weil Beschäftigte oder betreute Kinder positiv auf den
Erreger COVID-19 (Corona SARS-CoV-2) getestet wurden.
5. Anordnungen nach Ziffer 1 dieser Verfügung sind
gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.
6. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die
Bekanntmachung folgenden Tag bis zu ihrer Aufhebung.
RechtsbehelfsbelehrungGegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg
einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse
burgenlandkreis@blk.de oder durch eine
absenderbestätigte DE-Mail an
burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28
Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG bzw. § 53 Abs. 4 SOG LSA haben
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine
aufschiebende Wirkung.
Naumburg,
den 16.03.2020
Götz Ulrich
Landrat
Die
Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann immer am
Montag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00
bis 15.00 Uhr
Dienstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
17.30 Uhr
Mittwoch: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
15.00 Uhr
Donnerstag:von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
15.00 Uhr
Freitag: von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des
Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer
2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.
Naumburg,
den 16.03.2020
Götz Ulrich
Landrat
II. HinweisbekanntmachungDie o.g.
Allgemeinverfügung Nr. 2 wird zudem unter www.burgenlandkreis.de bekannt gemacht.
Naumburg, den 16.03.2020
Götz Ulrich
Landrat
Redaktioneller Hinweis
Datum der Veröffentlichung: 17.03.2020