Amtliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Burgenlandkreises Nr. 15 vom 05. November 2020
Die folgende
Allgemeinverfügung wird hiermit gem. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1
S. 1, § 3a VwVfG LSA i. V. m. § 1a des Gesetzes über die Verkündung von
Verordnungen öffentlich bekanntgegeben:
Der
Burgenlandkreis erlässt zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die
nachfolgende Allgemeinverfügung
Nr. 15
- Abweichend
von § 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 3 der 8. SARS-CoV-2-EindV haben Besucher nicht nur in geschlossenen
Räumen, sondern auch auf entsprechenden Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten oder
vergleichbaren Einrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1
Abs. 2 der8. SARS-CoV-2-EindV gilt entsprechend.
- Nach § 73
Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG handelt ordnungswidrig, wer den Vorschriften
dieser Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75,00 Euro
geahndet werden.
- Diese
Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntmachung unter www.burgenlandkreis.de am 05.11.2020
in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 30.11.2020.
RechtsbehelfsbelehrungGegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg
einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse
burgenlandkreis@blk.deoder durch eine
absenderbestätigte DE-Mail an
burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28
Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Naumburg, den
05.11.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat