Bekanntmachung
Der
Burgenlandkreis hat zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 die
nachfolgende
Allgemeinverfügungen
Nr. 18, geändert durch die Allgemeinverfügung Nr. 20erlassen.
PräambelDie Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die Bevölkerung des
Burgenlandkreises vor große Herausforderungen, die nur dann überwunden werden
können, wenn jeder Einzelne seinen Teil zur Verhinderung der Ausbreitung des
Virus beiträgt. Ein bedeutender Baustein zur Bekämpfung der Pandemie stellt das
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dar. Auch dort, wo eine Pflicht noch nicht
besteht, Menschen aber regelmäßig enger zusammenkommen, kann durch die
eigenverantwortliche Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung die Ausbreitung des
Virus eingedämmt und dadurch noch strengerer Maßnahmen verhindert werden. Die Überwindung
der derzeitigen hohen Infektionszahlen im Burgenlandkreis kann nur gelingen,
wenn sich jeder Einwohner seiner eigenen Verantwortung in der Bekämpfung der
Pandemie bewusst wird.
1.Generelle Pflicht zum Tragen einer
Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Gebiet der Stadt Weißenfels(1)In allen Bereichen des öffentlichen Raums außerhalb von Gebäuden im Gebiet der
Stadt Weißenfels ist von Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz
1 der 8. SARS-CoV-2-EindVzu tragen. Dies
gilt nicht in den Ortschaften Borau,
Großkorbetha, Langendorf, Leißling, Markwerben, Schkortleben, Storkau,
Uichteritz und Wengelsdorf.
(2) Die
Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen,
Fahrrad-, Roller- und Kraftradfahrende und Joggende sowie nicht für Personen,
die im öffentlichen Raum Speisen oder Getränke verzehren oder rauchen.
(3) Die
Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht in der "freien Landschaft" im Sinne von § 21
Ziff. 1 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt sowie auf den dazugehörigen Wald-
und Feldwegen. Freie Landschaft sind die Flächen des
Waldes und des Feldes.
(4) Ausgenommen
von der Pflicht nach Absatz 1 sind ebenfalls Personen im Sinne von
§ 1 Absatz 2 Satz 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV.
2.Mund-Nasen-Bedeckung im gesamten Kreisgebiet(1) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 1
Absatz 2 Satz 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV ist zu tragen:
1.bei
der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung,
einschließlich Taxis, Reisebusse oder regelmäßiger Fahrdienste zum Zweck der
Beförderung zwischen dem Wohnort/der Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen
mit Behinderungen, pflegebedürftigen Menschen oder Patienten zu deren
Behandlung,
2.vor
dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden
sowie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern,
3.auf
Freiflächen von Ladengeschäften, Märkten, Außenverkaufsständen oder
vergleichbaren Einrichtungen, auf denen Waren oder Dienstleistungen zum Verkauf
angeboten werden,
4.in
Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes
sowie durch Beschäftigte ambulanter Pflegedienste bei der Ausübung der Pflege;
ausgenommen sind die Behandlungsräume sowie die stationär aufgenommenen
Patienten am Sitzplatz zur Aufnahme von Speisen und Getränken und in ihren
Zimmern,
5.in
Arbeits- und Betriebsstätten, dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern der
Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann,
6.in
öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr:
a) in Einkaufszentren, Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen,
Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen,
b) in Banken, Sparkassen und Versicherungen,
c) vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und
Caféangeboten zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen
und Getränken,
d) vor und in Kirchen und Räumen von Religionsgemeinschaften mit
Ausnahme der rituellen Aufnahme von Speisen und Getränken,
e) in Aus- und Fortbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen,
schulischen oder akademischen Aus- und Fortbildung dienen sowie auf deren
Gelände,
7.vor
dem Eingangsbereich von Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
8.an
Haltestellen, in Bahnhöfen,
9.bei
den Zusammenkünften der kommunalen Vertretungskörperschaften (Kreistag,
Stadtrat, Gemeinderat), deren Ausschüssen und Gremien sowie der Ortschaftsräte,
mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
10.bei Teilnahme
an Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen,
die öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
11.bei Nominierungsveranstaltungen von Parteien
und Wählervereinigungen mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht erteilt
wird,
12.bei notwendigen Gremiensitzungen von
juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von
rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften mit Ausnahme der
Personen, denen das Rederecht erteilt wird,
13.bei Versammlungen im Sinne von Artikel 8 des
Grundgesetzes mit Ausnahme der Personen, denen das Rederecht für einen
Redebeitrag erteilt wird.
(2) Abweichend
von § 11a Absatz 1 Satz 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV ist außer in Bereichen, die
ausschließlich dem pädagogischen, administrativen oder technischen Personal der
Schule vorbehalten sind und in Büros zur Einzelnutzung innerhalb des
Schulgebäudes, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(3) Abweichend
von § 11a Absatz 2 Satz 1 der 8. SARS-CoV-2-EindV gilt die Pflicht zum Tragen
einer Mund-Nasen-Bedeckung während des Unterrichts auch für Schülerinnen und
Schüler der Jahrgangsstufen 5 und 6.
(4)
Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 bis 3 sind Personen im Sinne von §
1 Absatz 2 Satz 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV.
(
5) Inhaber bzw. Betreiber der Einrichtungen in Absatz 1 sind
verpflichtet, Besucher auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
durch Aushänge und direkte Ansprachen hinzuweisen.3.SportAbweichend
von § 8a Abs. 1 Ziff. 4 der 8. SARS-CoV-2-EindV ist auch der Trainingsbetrieb
des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres untersagt.
4.Schulunterricht(1) Abweichend von § 8a Abs. 4 der 8.
SARS-CoV-2-EindV findet Schulsport in geschlossenen Räumen nicht statt. Das
gilt auch für den Schwimmunterricht. Hiervon ausgenommen ist der theoretische
Sportunterricht.
(2) An allen allgemeinbildenden, berufsbildenden Schulen sowie den
Erwachsenenbildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Burgenlandkreises,
unabhängig von ihrer Trägerschaft, ist die Klassen- bzw. Kursgröße auf maximal 15
Personen zu begrenzen. Satz 1 gilt nicht für Klassen bis einschließlich
Jahrgangsstufe 6 sowie nicht für Schulen, die ganz überwiegend mit
Internatsbetrieb geführt werden.
5.Horte(1) In Hortgebäuden ist außer in Bereichen, die ausschließlich dem
pädagogischen, administrativen oder technischen Personal des Hortes vorbehalten
sind und in Büros zur Einzelnutzung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auf
dem Hortgelände ist immer dort, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten
werden kann, von allen Personen, die sich dort aufhalten, eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
(2) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Hortgebäuden
gilt nicht für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich Jahrgangsstufe 4,
solange sie sich sitzend an einem Platz aufhalten.
(3)
Ausgenommen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 sind Personen im Sinne von §
1 Absatz 2 Satz 2 der 8. SARS-CoV-2-EindV.
(4) Absatz 1 und 2 gelten in gemischt
genutzten Gebäuden ausdrücklich nicht für die Betreuung im Vorschulbereich
(Kinderkrippen und Kindergärten).
6.AusnahmenVon den Beschränkungen in Ziff. 1 bis
5 dieser Allgemeinverfügung können in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag
hin Ausnahmen durch den Burgenlandkreis genehmigt werden.
7.OrdnungswidrigkeitenNach § 73 Abs. 1a
Nr. 6, Abs. 2 IfSG handelt ordnungswidrig, wer den Vorschriften dieser
Allgemeinverfügung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt .Eine Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße geahndet werden.
8.Geltungsbereich und -dauer(1) Diese
Allgemeinverfügung gilt auf dem Gebiet des Burgenlandkreises.
(2) Diese geänderte Allgemeinverfügung tritt nach ihrer Bekanntmachung im
Internet unter
www.burgenlandkreis.de am 03.12.2020 in
Kraft.
(3) Ziffer 1, Ziffer
2 (mit Ausnahme des Absatzes 2 und 3), Ziffer 3 und Ziffer 6 gelten bis zum
Ablauf des 11.01.2021. Ziffer 2 Absatz 2 und 3, Ziffer 4, Ziffer 5, gelten bis
zum Ablauf des 20.12.2020.
RechtsbehelfsbelehrungGegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg
einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse
burgenlandkreis@blk.de oder durch eine
absenderbestätigte DE-Mail an
burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.
Gemäß § 28
Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Naumburg, den
3.12.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat
Die Allgemeinverfügung
und ihre Begründung kann immer am
Montag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00
bis 15.00 Uhr
Dienstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
17.30 Uhr
Mittwoch: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
15.00 Uhr
Donnerstag:von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis
15.00 Uhr
Freitag: von 08.30 bis 11.30 Uhr
im Landratsamt des
Burgenlandkreises, Sekretariat des Rechts- und Ordnungsamtes, Haus 2, Zimmer
2.202, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.
Naumburg, den
03.12.2020
gez. Götz Ulrich
Landrat
Neben der 20. Allgemeinverfügung mit Begründung finden sie in den Anlagen auch die Lesefassung der geänderten 18.Allgemeinverfügung als PDF-Datei.