Aufhebung der Allgemeinverfügung Nr. 32 (Stallpflicht wegen Geflügelpest)

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 und 4 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA öffentlich bekanntgegeben:

 

Allgemeinverfügung Nr. 32

1Die Allgemeinverfügung Nr. 28 des Burgenlandkreises wird aufgehoben.

2. Diese Allgemeinverfügung tritt am 6. Mai 2021 in Kraft.

 

Begründung:

Die Allgemeinverfügung Nr. 28 des Burgenlandkreises wurde am 26. März 2021 bekanntgemacht. Sie enthielt die Festlegung eines Beobachtungsgebietes aufgrund der Nähe zum Ausbruchsort des am 24.03.2021 in 99510 Niederreißen, Gemeinde Ilmtal-Weinstraße, Landkreis Weimarer Land in Thüringen amtlich festgestellten Ausbruchs der Geflügelpest (H5N8) bei Nutzgeflügel.

Für die Aufhebung der getroffenen Anordnungen ist der Burgenlandkreis gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ZustVO SOG als untere Veterinärbehörde sachlich zuständig.

 

Die zuständige Behörde hat die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser in der Allgemeinverfügung Nr. 28 verfügten Maßnahmen geprüft.

Seit Festlegung des Beobachtungsgebiets ist kein Ausbruch von Geflügelpest im Burgenlandkreis festgestellt worden. Trotz mehrerer Folgeausbrüche in Thüringen musste das vom Burgenlandkreis eingerichtete Beobachtungsgebiet nicht erweitert werden.

Gemäß § 44 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung wird deshalb nach Ablauf der gesetzlichen Frist die Allgemeinverfügung Nr. 28 über die Festlegung eines Beobachtungsgebietes aufgehoben, da derzeit keine Belange der Tierseuchenbekämpfung der Aufhebung entgegenstehen.

Damit entfallen die angeordneten Schutzmaßregeln für Geflügelhalter und die   Durchführung von Geflügelbörsen und Märkten ist auf Antrag wieder möglich.

 

Die Bekanntgabe richtet sich nach § 41 Abs. 3 und 4 des VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfG LSA. Die Bekanntgabe erfolgt öffentlich, damit der nicht feststehende und betroffene Personenkreis Kenntnis vom Inhalt dieser Entscheidung erlangen kann.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen. Die Schriftform wird ferner durch eine E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail Adresse burgenlandkreis@blk.de oder durch eine absenderbestätigte De-Mail an burgenlandkreis@blk.de-mail.de erfüllt.

 

Naumburg, den 2. Mai 2021

gez. Götz Ulrich

Landrat

 

Diese Allgemeinverfügung und ihre Begründung kann nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 03443-372302 immer am

Montag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag: von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr

Freitag: von 08.30 bis 11.30 Uhr

 

im Landratsamt des Burgenlandkreises, Außenstelle Weißenfels, Sekretariat des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes, Zimmer 204, Am Stadtpark 6, 06667 Weißenfels eingesehen werden.

 

Naumburg, den 2. Mai 2021

gez. Götz Ulrich

Landrat

Diese Allgemeinverfügung ist am 05.05.2021 in der Mitteldeutschen Zeitung/ Naumburger Tageblatt bekanntgemacht worden.

In der Anlage finden Sie die 32. Allgemeinverfügung als PDF-Format

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