Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerbrVO BLK)

 

Aufgrund des § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

zuletzt geändert durch Art. 20 PersonengesellschaftsrechtsmoderniesierungsG (MopeG) vom 10.08.2021 (BGBl.I s.3436) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht (AbfVOErmVO) vom 25. Mai 1993 (GVBl. LSA S. 262), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744), wird vom Burgenlandkreis als untere Abfallbehörde Nachfolgendes verordnet:

 

 

§ 1 Grundsatz

 

(1)     Vorrangig sind pflanzliche Gartenabfälle durch Kompostierung stofflich zu verwerten, entweder durch Eigenkompostierung oder durch Abgabe an Kompostierungsanlagen bzw. Sammelplätze für Grün- und Astschnitt. Eine Verbrennung dieser Abfälle sollte erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten in Betracht kommen.

 

(2)     Beim Verbrennen ist auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu angrenzenden Gebäuden und Flächen zu achten, wobei insbesondere die Nähe zu Krankenhäusern, Sanatorien, Wohngebäuden, Waldrändern und sonstigen brandgefährdeten Anlagen zu beachten ist.

 

(3)     Ein Verbrennen pflanzlicher Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung ist nur unter den Einschränkungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung gestattet.

 

(4)     Verbrennungen, welche die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind gemäß
§ 28 Abs. 2 KrWG genehmigungspflichtig. Zuständige Behörde für diese Genehmigung ist der Burgenlandkreis.

 

 

§ 2 Begriffsbestimmung

 

(1)     Pflanzliche Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung sind trockene pflanzliche Abfälle, die in gärtnerisch genutzten Grundstücken und Anlagen oder auf sonstigen gärtnerisch genutzten
Böden anfallen. Pflanzliche Abfälle, die dem Erwerbsgarten- und -obstbau unterliegen und Laub sind keine Gartenabfälle im Sinne dieser Verordnung.

 

(2)     Die örtlichen Regelungen für Brauchtumsfeuer werden von dieser Verordnung nicht berührt.

 

 

§ 3 Verbrennung von Gartenabfällen

 

(1)     Das Verbrennen von Abfällen gem. § 2 Abs. 1 dieser Verordnung ist vom

 

01. bis 31. März und vom

01. bis 31. Oktober

 

jeweils montags bis freitags von 09:00 - 18:00 Uhr und samstags von 09:00 - 12:00 Uhr
gestattet.

 

(2)     Das Verbrennen darf nur im selbst genutzten Grundstück unter Beachtung des Brandschutzes erfolgen.


(3)     Das Feuer ist ständig von einer leistungs- und reaktionsfähigen Person über 16 Jahre zu überwachen. Ein Gefahr bringender Funkenflug und erhebliche Rauchbelästigung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann.

Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

 

 

§ 4 Örtliche und zeitliche Einschränkungen

 

(1)        Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist generell untersagt

 

a) auf allen Flurstücken der Gemarkung Bad Bibra, ausgenommen die Flurstücke der Fluren

   12,13,15,16,21 und 25,

b)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Bad Kösen,

c)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Starsiedel

d)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Borau,

e)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Freyburg (Unstrut),

f)   auf allen Flurstücken der Gemarkung Hassenhausen,

g)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Hirschroda,

h)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Kleinheringen,

i)   auf allen Flurstücken der Gemarkung Lützen, ausgenommen die Flurstücke der Flur 13,

j)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Naumburg, ausgenommen die Flurstücke der Fluren 39 und 40,

k)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Nißmitz

l)   auf allen Flurstücken der Gemarkung Prießnitz,

m) auf allen Flurstücken der Gemarkung Schieben,

n)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Weißenfels und

o)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Zscheiplitz.

p)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Zeitz

 

(2)        Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist im Monat Oktober untersagt in der

 

a) auf allen Flurstücken der Gemarkung Eulau

b) auf allen Flurstücken der Gemarkung Kleinjena

c) auf allen Flurstücken der Gemarkung Pödelist,

d) auf allen Flurstücken der Gemarkung Schleberoda,

e) auf allen Flurstücken der Gemarkung Weischütz und

f)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Zeuchfeld..

 

(3)        Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist im Monat März untersagt in der

 

a) auf allen Flurstücken der Gemarkung Granschütz,

b) auf allen Flurstücken der Gemarkung Hohenmölsen

c) auf allen Flurstücken der Gemarkung Taucha

d) auf allen Flurstücken der Gemarkung Webau,

e) auf allen Flurstücken der Gemarkung Werschen,

f)  auf allen Flurstücken der Gemarkung Zembschen,

 

§ 5 Verbote

 

(1)       Das Verbrennen von pflanzlichen Gartenabfällen ist weiterhin verboten

 

1.     an gesetzlichen Feiertagen,

2.     bei starkem Wind mit Windgeschwindigkeiten über 40 km/h,

3.     wenn dies mit erheblichen Gefahren oder Belastungen durch Rauchentwicklung verbunden ist. (z. B Verbrennung bei Inversionswetterlagen, Regen, Unwetter und Gefahren durch Sichtbehinderung in der Öffentlichkeit)

 

(2)     Verbrennen von errichteten Haufwerken über eine Grundfläche von 4 qm und 1 m Höhe

 

(3)     Verbrennen, ohne das Haufwerk umzuschichten (Kleintierschutz)

 

(4)     Das Mitverbrennen von Abfällen, die nicht unter § 2 Abs. 1 fallen (wie Unrat, Farbe, Plasten, Reifen, Bauholz, und Hausmüll)

 

(5)     Verwendung von Mineralölprodukten, um das Feuer in Gang zu setzen und zu unterhalten.

 

 

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)     Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1.         außerhalb der bestimmten Zeiten gemäß § 3 Abs. 1,

2.         außerhalb eines selbst genutzten Grundstücks gemäß § 3 Abs. 2,

3.         die örtlichen und zeitlichen Einschränkungen gemäß § 4 nicht beachtet,

4.         an Feiertagen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1,

5.         bei starkem Wind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2

 

eine Verbrennung durchführt, oder wenn vorsätzlich oder fahrlässig

 

6.         erhebliche Gefahren oder Belastungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 entstehen,

7.         die vorgegebenen Ausmaße des § 5 Abs. 2 überschritten werden,

8.         Abfälle gemäß § 5 Abs. 4 verbrannt werden,

9.         die Überwachung des Feuers gemäß § 3 Abs. 3 nicht gewährleistet ist,

10.      Mineralölprodukte gemäß § 5 Abs. 5 eingesetzt werden.

 

(2)     Ordnungswidrigkeiten des Absatzes 1 können gemäß § 69 Abs.3 KrWG mit Geldbußen bis zu 100.000,00 Euro geahndet werden.

 

 

§ 7 Inkrafttreten

 

(1)        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)        Die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis vom 18.09.2015 (VerbrVO BLK) geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis vom 13.09.2016 tritt gleichzeitig außer Kraft.

 

Naumburg,

 

 

Götz Ulrich

Landrat

Beschreibung

Der Begriff Abfallbeseitigung ist ein alter Begriff für die heutige Abfallentsorgung.
Abfallentsorgung ist die Transformation entstandener umweltschädlicher Abfälle in ökologisch unschädliche oder im Vergleich zur Ausgangslage weniger schädliche Stoffe und Energiearten aber auch die Abfallverwertung (Recycling).

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