Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis

Aufgrund des § 28 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse vom 04. April 2016 (BGBI. I S. 569) in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Abfallrecht (AbfallRVermV) vom 25. Mai 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vom 19. Dezember 2005, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerbrVO BLK) vom 18.09.2015 wird in § 4 Absatz 1 Buchstabe p wie folgt neu gefasst:

„p)      auf allen Flurstücken der Gemarkung Zeitz."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Naumburg, den 15.02.2022

gez. Götz Ulrich

Landrat

 

Hinweis: Diese Bekanntmachung wurde am 17.02.2022 in der Mitteldeutschen Zeitung veröffentlicht.

Beschreibung

Der Begriff Abfallbeseitigung ist ein alter Begriff für die heutige Abfallentsorgung.
Abfallentsorgung ist die Transformation entstandener umweltschädlicher Abfälle in ökologisch unschädliche oder im Vergleich zur Ausgangslage weniger schädliche Stoffe und Energiearten aber auch die Abfallverwertung (Recycling).

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