Muss ich Asyl beantragen?

Folgende Personen müssen keinen Asylantrag stellen:

  • ukrainische Staatsangehörige, die sich in der Ukraine aufhielten und aufgrund der russischen Invasion am 24. Februar 2022 fliehen mussten,
  • Menschen aus Drittstaaten, die ihren regelmäßigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Ukraine nehmen und aufgrund der Ereignisse vom 24. Februar 2022 fliehen mussten, beispielsweise in der Ukraine dauerhaft lebende Ausländer oder anerkannte Asylsuchende,
  • Familienangehörige der zuvor genannten Personengruppen, soweit die Familienbindung bereits zum Zeitpunkt des „Massenzustrom-Ereignisses“ in der Ukraine Bestand hatte.

Der Begriff Familienangehörige umfasst Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und andere Familienangehörige, die in der häuslichen Lebensgemeinschaft mit der berechtigten Person leben und auf diese vollständig oder größtenteils angewiesen sind

Studierenden oder vorübergehend Beschäftigten aus Drittstaaten, die in der Ukraine ihren Aufenthalt nahmen, soll die Aufenthaltsgenehmigung wohl hingegen nicht zustehen. Ihnen soll die sichere Rückreise aus der EU in ihre Heimatstaaten ermöglicht werden. Alternativ können diese Personen einen Asylantrag in der Migrationsagentur des Burgenlandkreises stellen.

Migrationsagentur des Burgenlandkreises:

Telefon: 03445 73-2444

Web: http://www.integration-burgenlandkreis.de

E-Mail: migrationsagentur@blk.de