Allgemeinverfügung Nr. 3/2022

Amtliche Bekanntmachung

Die folgende Allgemeinverfügung wird hiermit gem. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekanntgegeben:

Der Burgenlandkreis erlässt die nachfolgende

Allgemeinverfügung Nr. 3/2022

1.      Gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG i. V. m. Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 i. V. m. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 wird anspruchsberechtigten Personen, die sich bei der Migrationsagentur des Burgenlandkreises gemäß § 91a AufenthG registriert haben und auf dem Gebiet des Burgenlandkreises ihren vorübergehenden Aufenthalt haben, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

 

2.      Personen i. S. d. Ziffer 1 sind:

a)     ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,

b)     Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und

c)      Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen.

 

3.      Die Erlaubnis nach Ziffer 1 gilt ausschließlich auf dem Gebiet des Burgenlandkreises.

 

4.      Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte, die mit einer Erlaubnis nach Ziffer 1 bei ihnen tätig werden, der Migrationsagentur des Burgenlandkreises, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg unter der E-Mail-Adresse migrationsagentur@blk.de mit Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Art und Dauer der Tätigkeit zu melden. Die Verpflichtung zur Meldung nach Satz 1 besteht auch für aufgrund Ziffer 1 dieser Verfügung selbstständig Tätige.

 

5.      Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

 

6.      Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

 

7.      Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Burgenlandkreis, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg einzulegen.

Naumburg, den 18. März 2022

Götz Ulrich
Landrat


Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können immer am

Montag:                     von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag:                   von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch:                  von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag:              von 08.30 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag:                       von 08.30 bis 11.30 Uhr

im Landratsamt des Burgenlandkreises, Sekretariat der Migrationsagentur, Haus 4, Zimmer 4.130, Schönburger Straße 41, 06618 Naumburg (Saale) eingesehen werden.

Naumburg, den 18. März 2022

Götz Ulrich
Landrat

 

II. Hinweisbekanntmachung

Diese Allgemeinverfügung Nr. 3/2022 wird zudem unter www.burgenlandkreis.de veröffentlicht.

Naumburg, den 18. März 2022

Götz Ulrich
Landrat