Arbeitserlaubnis für Ukrainer im Burgenlandkreis ab 21. März 2022

Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine können ab 21. März 2022 im Burgenlandkreis einer Arbeit nachgehen, sobald sie sich in der Migrationsagentur im Landratsamt angemeldet haben. Arbeitgeber sind verpflichtet, die eingestellten Arbeitskräfte aus der Ukraine bei der Migrationsagentur per E-Mail anzumelden.

Landrat Götz Ulrich traf diese Entscheidung durch Allgemeinverfügung am 18. März 2022. Damit ist keine Einzelfallentscheidung mehr erforderlich. Auch eine Koppelung an eine auszustellende Aufenthaltserlaubnis entfällt. Die Arbeitserlaubnis gilt nur auf dem Gebiet des Burgenlandkreises und ist zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2022.

„In Gesprächen mit im Burgenlandkreis ansässigen Unternehmen wurde ich darum gebeten, die Erteilung einer Arbeitserlaubnis möglichst unbürokratisch und schnell zu ermöglichen. Das habe ich hiermit getan. Damit entfällt für alle, die sich schon in der Migrationsagentur angemeldet haben, eine erneute Vorsprache für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Viele Kriegsflüchtlinge möchten keine Sozialleistungen erhalten, sondern arbeiten – möglicherweise auch, um Ablenkung von den schrecklichen Erlebnissen und den Sorgen um Angehörige in der Ukraine zu verdrängen. Unternehmer drängen auf eine schnelle Integration in den Arbeitsmarkt, in dem es derzeit schwer ist, Arbeitskräfte zu finden“, so Landrat Götz Ulrich.

Eine Arbeitserlaubnis erhalten damit ukrainische Staatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufhielten. Gleiches gilt für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz genossen und nach Kriegsbeginn aus der Ukraine flohen. Familienmitglieder der vorgenannten Personengruppen erhalten ebenfalls eine Arbeitserlaubnis.  

Voraussetzung ist nur, dass sich die ukrainischen Kriegsflüchtlinge in der Migrationsagentur erstanmelden und dort einmalig registriert sind. Das hatten bis Donnerstag 467 Personen getan, weitere 309 haben einen Termin zur Anmeldung bereits vereinbart.

Arbeitgeber sind verpflichtet, Beschäftigte, die bei ihnen tätig werden, der Migrationsagentur des Burgenlandkreises, mit Name, Anschrift, Geburtsdatum, Art und Dauer der Tätigkeit zu melden. Auch Selbstständige sind verpflichtet, sich bei der Migrationsagentur zu melden. Dies muss unter der E-Mail-Adresse  erfolgen.