Unterhaltsvorschuss

Das Jugendamt unterstützt Eltern und Erziehungsberechtigte bei der Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern und Jugendlichen. Dabei setzt es auf vorbeugende, familienunterstützende Angebote. Das Jungendamt berät Kinder, die Probleme in ihren Familien haben. Jugendliche und junge Volljährige, die mit ihren Eltern nicht mehr reden können, finden Hilfe und Unterstützung beim Jugendamt und seinen Einrichtungen.

 

Hier gelangen Sie zum Online-Service "Antrag Unterhaltsvorschuss". 

Unterhaltsvorschussleistungen

Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Im Juli 2017 traten Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss in Kraft. Demnach wird Unterhaltsvorschuss nicht nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt, sondern er wird bis zum 18. Lebensjahr ausgeweitet. Die Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten wird aufgehoben.

Ab 12 Jahren besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden werden kann oder der Alleinerziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Die entsprechende Verordnung (Mindestunterhaltsverordnung) zur Festlegung des Mindestunterhaltes minderjähriger Kinder nach § 1612a I BGB wird vom Bundesministerium der Justiz festgelegt.

Nach Berücksichtigung des vollen Erstkindergeldes (250,00 €) ergeben sich ab 01.01.2024 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

1. Altersstufe (0 – 5 Jahre)        in Höhe von    230,00 €

2. Altersstufe (6 – 11 Jahre)      in Höhe von    301,00 €

3. Altersstufe (12 – 17 Jahre)   in Höhe von     395,00 €

Der Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt beantragt werden.

 

Unterhaltsvorschussleistungen

Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Alleinerziehende erziehen ihre Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.

Im Juli 2017 traten Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss in Kraft. Demnach wird Unterhaltsvorschuss nicht nur für Kinder bis zum 12. Lebensjahr gezahlt, sondern er wird bis zum 18. Lebensjahr ausgeweitet. Die Grenze der Bezugsdauer von höchstens 72 Monaten wird aufgehoben.

Ab 12 Jahren besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das Kind keine SGB-II-Leistungen bezieht oder die Hilfebedürftigkeit des Kindes durch die Unterhaltsvorschussleistung vermieden werden kann oder der Alleinerziehende Elternteil mit Ausnahme des Kindergeldes über ein Bruttoeinkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach dem für die betreffende Altersgruppe festgelegten Mindestunterhalt. Die entsprechende Verordnung (Mindestunterhaltsverordnung) zur Festlegung des Mindestunterhaltes minderjähriger Kinder nach § 1612a I BGB wird vom Bundesministerium der Justiz festgelegt.

Nach Berücksichtigung des vollen Erstkindergeldes (250,00 €) ergeben sich ab 01.01.2024 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

1. Altersstufe (0 – 5 Jahre)        in Höhe von    230,00 €

2. Altersstufe (6 – 11 Jahre)      in Höhe von    301,00 €

3. Altersstufe (12 – 17 Jahre)   in Höhe von     395,00 €

Der Unterhaltsvorschuss kann beim Jugendamt beantragt werden.

 

Adressen
Besucheradresse
Landratsamt Naumburg
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale)
Postanschrift
Burgenlandkreis
Schönburger Straße 41
06618Naumburg (Saale)
Kontakt
Telefon:
03445 73-1311
Fax:
03445 73-1336
Web:
www.burgenlandkreis.de